Testpflicht beim Training im Freien aufgehoben

Ab dem 18. Juni 2021 sind im Wettkampfbetrieb unter freiem Himmel unter Einhaltung gewisser Auflagen wieder Zuschauende gestattet. Foto: Jürgen Engler.

Am 18. Juni tritt in Berlin eine neue Infektionsschutzverordnung in Kraft, die weitere Lockerungen für den Sport beinhaltet.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2021 die Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am Freitag, den 18. Juni in Kraft und gilt zunächst bis zum 11. Juli 2021. Die Verordnung beinhaltet auch Lockerungen für den organisierten Sport wie die Aufhebung der Testpflicht für den Trainingsbetrieb im Freien. Zudem sind im Wettkampfbetrieb unter freiem Himmel unter Einhaltung gewisser Auflagen wieder Zuschauende gestattet.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport unter freiem Himmel zu beachten:

  • Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands erlaubt.
  • Die Testpflicht im Trainingsbetrieb im Freien ist für alle Altersklassen aufgehoben.
  • Wettkämpfe im Freien (darunter fallen auch Testspiele) sind zulässig, soweit sie im Rahmen eines
    Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfinden. Alle am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen müssen negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen.
  • Zuschauende sind bei Wettkämpfen im Freien grundsätzlich wieder zugelassen. Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
  • An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 250 zeitgleich Anwesenden, dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. Zudem ist den Besucher:innen ein fester Platz zuzuweisen, um den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 und bis maximal 250 zeitgleich Anwesenden besteht keine Testpflicht, sofern den Besucher:innen ein fester Platz (bzw. ein Bereich zur Wahrung des Mindestabstands) zugewiesen wird. Auf die Zuweisung eines festen Platzes kann verzichtet werden, wenn alle Anwesenden negativ getestet sind.
  • Sobald die Zuschauer:innen ihren festen Platz verlassen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
  • Die bekannten Ausnahmen von der Testpflicht für Berufssportler:innen, Personen, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden sowie für vollständig Geimpfte und Genesene gelten weiterhin.
  • Duschen und Kabinen können gemäß den jeweiligen Vorgaben zu Personenobergrenzen und Hygienevorschriften genutzt werden (Übersicht der Kabinen- und Duschraumnutzung auf Berlins Sportanlagen). Die Räumlichkeiten sind nach dem Umziehen umgehend zu verlassen, ein längeres Verweilen ist nicht zulässig (keine Besprechungen, Feierlichkeiten, etc.). Die bekannten AHA-Regeln sind einzuhalten.
  • Die strikte Umsetzung der gelten Schutz- und Hygienekonzepte ist zu gewährleisten. Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung wird die Dokumentation aller Anwesenden dringend empfohlen. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, wenn alle Anwesenden negativ getestet sind.
  • Die Testpflicht gilt nicht für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Spieler:innen der Profiligen sowie Berufssportler:innen.
  • Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren sind ebenfalls von der Testpflicht befreit, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird. Die Betreuungsperson muss negativ getestet sein. Die Testung muss tagesaktuell, höchstens jedoch zweimal pro Woche vorgenommen werden.
  • Die Testpflicht gilt ebenfalls nicht für alle Teilnehmer:innen, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden.
  • Auch vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht befreit.
  • In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Eine Anwesenheitsdokumentation ist verpflichtend zu führen.

Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

BFV Service-App

Die BFV Service-App ist ein kostenloses Tool zur digitalen Personenerfassung. Die Anwendung soll den Berliner Fußballvereinen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte und gemäß der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Kontaktnachverfolgung von Sportler:innen, Zuschauer:innen und Vereinsangehörigen so einfach wie möglich machen.

Weitere Informationen zur App und zur Einrichtung sind hier zu finden: BFV Service-App