Angesichts der veränderten Rahmenbedingungen, die sich durch das aktuelle Infektionsgeschehen, die neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die angepassten Vorgaben zu Quarantäne und Isolation sowie Engpässe bei den PCR-Testkapazitäten ergeben, haben die spielleitenden Ausschüsse des Berliner Fußball-Verbands notwendige Anpassungen der Corona-Richtlinien für den Spielbetrieb erarbeitet. Diese bettreffen vor allem das Prozedere bei der Beantragung von coronabedingten Spielumlegungen.
Die Beschlussvorlage wurde vom BFV-Präsidium in der Sitzung vom 26. Januar 2022 bestätigt, sodass die Änderungen ab sofort für alle Meisterschafts- und Pokalspiele der Jugend, Frauen, Herren und Senioren gelten.
Folgende Anpassungen sind zu beachten:
- Einem Antrag auf Spielumlegung wird stattgegeben, wenn mehr als vier Spieler:innen auf dem Großfeld bzw. mehr als zwei auf dem Kleinfeld gleichzeitig in einer Mannschaft positiv auf Covid-19-SARS-Cov2 getestet worden sind und/oder sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden.
- Neben einem möglichen Antrag auf Spielumlegung im elektronischen Umlegungssystem ist in jedem Fall der Corona-Meldestelle des BFV der Antrag auf Spielverlegung unter Angabe der Anzahl der positiv auf Covid-19-SARS-Cov-2 getesteten und/oder sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindlichen Spielern:innen in dem dafür vorgesehenen BFV-Formblatt online zu übersenden.
- Anträge auf Spielumlegung wegen eines Coronaverdachts werden nur dann von den spielleitenden Stellen bearbeitet, wenn zumindest das BFV-Formblatt vollständig ausgefüllt online übersandt wurde. Sonstige Mitteilungen oder Anträge auf Spielumlegungen wegen eines Corona-Verdachts, beispielsweise fernmündlich, per E-Mail oder BFV-Mail werden von den spielleitenden Stellen nicht berücksichtigt und der Antrag auf Spielumlegung gilt dann als nicht gestellt. Bei Nichtantritt ohne Online-Übersendung des BFV-Formblatts wird das Spiel für das gegnerische Team gewertet.
- Die betroffenen Spieler:innen der Mannschaft sind verpflichtet, auf eigene Kosten oder Kosten des Vereins innerhalb von zwei Tagen nach der Übersendung des BFV-Formblatts einen Antigenschnelltest (Bürgertest) oder einen PCR-Test (zuvor waren nur PCR-Tests zulässig) durch ein behördlich zugelassenes Test-Center durchzuführen. Nicht zulässig sind Selbsttests oder Antikörpertests. Die betroffenen Spieler:innen der Mannschaft sind dann verpflichtet, dem Verein innerhalb von drei Tagen nach der Übersendung des BFV-Formblatts nachzuweisen, dass ein Test durchgeführt wurde. Das Testergebnis ist nicht nachzuweisen.
Die gesamten Richtlinien sind hier nachzulesen: Corona-Richtlinien (Stand: 26. Januar 2022)
Alle Informationen zum Thema Corona im Berliner Fußball gibt es zudem hier: Unterseite Coronavirus