Training für Kinder bis zwölf Jahre weiterhin erlaubt

Kinder im Alter bis zwölf Jahre dürfen auch weiterhin im Freien in festen Gruppen von maximal zehn Personen Sport ausüben. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Der BFV fasst zusammen, was die geänderte Infektionsschutzverordnung, die zum 16. Dezember 2020 in Kraft tritt, für die Berliner Vereine bedeutet.

Der Berliner Senat hat am Montag, den 14. Dezember 2020 die Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Die Landesregierung setzt damit die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin um und passt diese auf das Infektionsgeschehen in Berlin an.

Die Neufassung der Infektionsschutzverordnung tritt am Mittwoch, den 16. Dezember 2020 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 10. Januar 2021. Sie beinhaltet die folgenden Punkte, die den Berliner Fußball betreffen:

  • Sport ist – vorbehaltlich von Ausnahmen für bestimmte Personengruppen (siehe unten) – weiterhin nur individuell mit maximal einer weiteren Person kontaktfrei und unter Einhaltung des Abstandes möglich. (§ 18 Absatz 1)
  • Die Ausnahme für das Training von Kindern im Alter bis zwölf Jahre gilt auch weiterhin. Voraussetzung dafür bleibt, dass der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal zehn Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird. (§ 18 Absatz 1 Nummer 3)
  • Für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Sportler:innen aus Profiligen sowie alle weiteren Berufssportler:innen gilt die Ausnahmegenehmigung zur Sportausübung ebenfalls weiterhin. (§ 18 Absatz 1 Nummer 2)

Auch wenn der Trainingsbetrieb für Kinder bis zwölf Jahre weiterhin erlaubt ist, betonen die Senatsverwaltung für Inneres und Sport und der Berliner Fußball-Verband erneut, dass bei der Umsetzung alle behördlichen Vorgaben zum Infektionsschutz strikt befolgt werden müssen. Das betrifft sowohl die Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygienemaßnahmen auf der jeweiligen Sportanlage, als auch die Pflicht zur Dokumentation der Teilnehmenden. Zudem sind Zuschauende im Trainingsbetrieb auch weiterhin nicht gestattet. Im Sinne des Grundsatzes der Infektionsschutzverordnung, dass soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren sind (vgl. § 2 Absatz 1), appellieren Senatsverwaltung und BFV deshalb besonders an Eltern, Großeltern und andere Familienangehörige sich während des Trainings ihrer Kinder, Enkelkinder bzw. Verwandten nicht im Umfeld der Sportanalage aufzuhalten, um Ansammlungen von Personen zu vermeiden.

Darüber hinaus weisen die Berliner Sportämter darauf hin, dass die Sportanlagen ihre üblichen Schließzeiten über Weihnachten und Neujahr auch in diesem Jahr beibehalten werden.

Die gesamte Infektionsschutzverordnung ist hier zu finden: SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

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