Neue Spielordnung in Kraft getreten

Die Änderungen gelten seit dem 1. Juli 2024. Foto: Sandra Ritschel.

Für Vereine und Aktive sind ab sofort umfangreiche Anpassungen in der BFV-Spielordnung zu beachten.

Auf dem Arbeits-Verbandstag im November 2023 verabschiedeten die Delegierten eine umfangreiche Neufassung der BFV-Spielordnung. Die Anpassungen wurden durch die spielleitenden Ausschüsse vorgenommen und durch die Stimmberechtigten vollständig angenommen. Unter anderem betreffen die Anpassungen die Ausweitung von Kompetenzen auf das BFV-Hauptamt, verschiedene Gebühren und Sanktionen, das Spielrecht und die Konstellation von Staffeln sowie Auf- und Absteigern. 

Die neue Spielordnung ist zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten und alle Änderungen sind durch die Berliner Amateurfußballgemeinde zu beachten. Im Wesentlichen sind nachfolgende Anpassungen besonders relevant. Die vollständige neue Spielordnung mit allen Details kann hier eingesehen werden: BFV-Spielordnung – Stand: 1. Juli 2024.

  • Hauptamtliche BFV-Mitarbeitende können durch das Präsidium als spielleitende Stellen berufen werden und verfügen dann über Rechte und Pflichten von Staffelleitungen (SpO §2) 

  • Meldet ein Verein dauerhaft und ununterbrochen mehr Teams als Schiedsrichter:innen greifen zusätzlich zur Gebühr weitere Sanktionen (SpO §3, 10.) 

  • Präzisierung der Lizenzpflicht für Trainer:innen, u.a. bezüglich von Spielklassen, Fristen und Ausnahmen, sowie Festlegung von Sanktionen für Vereine (SpO §3a) 

  • Spieler:innen, die mindestens Mitglied in einem Verein des BFV oder anderen DFB-Landesverbands sind, sind in Freundschaftsspielen spielberechtigt. Trifft dies nicht zu, übernimmt der einsetzende Verein die Haftung (SpO §6, 1.) 

  • Möglichkeit des Spielabbruchs auf Grund anhaltender Unwetter oder zu wenig Spieler:innen auf dem Feld durch den Ausrichter bzw. die Ausrichterin, wenn kein:e (Ersatz-)Schiedsrichter:in vor Ort ist (SpO §8, §17) 

  • Meldepflicht für Werbung auf der Spielkleidung gegenüber dem BFV entfällt. Die Werbung muss aber den geltenden Bestimmungen entsprechen (SpO § 11, 4.) 

  • Wegfall der Möglichkeit zum Nachtragen von Spieler:innen im Spielbericht nach dem Anpfiff. Der Nachweis einer Spielberechtigung hat rechtzeitig zu erfolgen (SpO §14, 3.) 

  • Mögliche Gebühren für Anträge auf Spielumlegungen werden vom antragstellenden Verein bezahlt. Ein Widerspruch gegen den Antrag auf Spielumlegung ist innerhalb von 72 Stunden möglich (SpO §18) 

  • Scheiden in den ersten drei Spielwochen einer Saison zu viele Teams aus dem Spielbetrieb aus, können die Staffeln in der laufenden Saison umgestaltet werden. Bei einer Streichung rückt die folgende Mannschaft des Vereins auf (SpO §24) 

  • Die Anzahl der Auf- und Absteiger wurde angepasst und die Regelungen für Sonderfälle konkretisiert (SpO §25) 

  • Ordnungsstrafen können im Auftrag der spielleitenden Stelle auch von hauptamtlichen BFV-Mitarbeitenden ausgesprochen werden (SpO §32)

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