Änderungen bei Vereinswechseln in der Jugend

Im Jugendbereich gibt es wichtige Änderungen zu beachten. Foto: sr pictures Sandra Ritschel.

Ab sofort sind durch Vereine und Spieler:innen wichtige Anpassungen bezüglich Fristen und Ausbildungsentschädigungen zu beachten.

Durch die BFV-Verwaltungsanordnungen Nr. 18 der Legislaturperiode 2021-2025 ergeben sich wichtige Änderungen, die Vereinswechsel im Jugendbereich betreffen. Der entsprechende Auszug der Meldeordnung kann ab Seite vier des oben verlinkten PDF-Dokuments detailliert nachgelesen werden. 

Die darin vorgenommenen Anpassungen schärfen die Regelung bezüglich der Ausbildungsentschädigungen bei Vereinswechseln von Jugendspieler:innen und sorgen somit für Klarheit, um die Forderung von realitätsfernen Freigabesummen zu unterbinden. Zur Festsetzung dieser Summen wird unter anderem die Altersklasse zugrunde gelegt. Dabei gilt für den Jugendbereich im BFV-Regelspielbetrieb ab sofort, dass bei einem Vereinswechsel, der nach dem 1. Mai vollzogen wird, die Altersklasse des:der Spieler:in gilt, der er:sie in der neuen Saison angehört. Zudem gilt die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Spielklasse des aufnehmenden Vereins. Gehört der:die Spieler:in in der neuen Saison dem älteren A-Junioren-Jahrgang bzw. dem älteren B-Juniorinnen-Jahrgang an, gelten die Vorgaben aus dem Erwachsenenbereich (ab Seite zwei des PDF-Dokuments). 

Was bei den Ausbildungsentschädigungen zu beachten ist 

Keine Ausbildungsentschädigung wird fällig bei einem Wechsel eines:r Spieler:in aus der G-, F-, E- oder einem jüngeren Jahrgang der D-Jugend. Die Höhe der Ausbildungsentschädigung bemisst sich bei Spieler:innen der älteren D-Jugend bis zur jüngeren A-Jugend nach einem Grundbetrag, der sich an der Spielklasse der 1. (Frauen- oder Herren-) Mannschaft des Vereins orientiert, sowie einem Betrag pro angefangenem Spieljahr (Spieljahre in den Altersklassen der G-, F- und E-Jugend werden nicht berücksichtigt), in welchem der Junior bzw. die Juniorin dem abgebenden Verein angehört hat. Eine abweichende Höhe der Ausbildungsentschädigung kann zwischen beiden Vereinen vereinbart werden, wenn diese den festgesetzten Betrag nicht überschreitet: Übersicht der Ausbildungsentschädigungen

Bei Vereinen ohne erste Herren- bzw. erste Frauen- Mannschaft ist bei der Berechnung der Ausbildungsentschädigung grundsätzlich der Grundbetrag der Herren (9. Spielklassenebene) zugrunde zu legen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei der Verpflichtung eines:r Auswahlspieler:in (mind. ein Einsatz in den letzten zwölf Monaten) durch einen höherklassigen Verein, kann der abgebenden Verein einen Grundbetrag festlegen, der höchstens dem Betrag bei einem Wechsel in die höchste Berliner Spielklasse entsprechen darf.

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