Vereinsversammlungen gelten nicht als private Veranstaltungen

Vereinsversammlungen fallen laut SenGPG nicht unter den Begriff „private Veranstaltungen". Foto: BFV.

In einem Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung wird der Begriff „private Veranstaltung" genau definiert.

Das Schreiben wurde am 8. Oktober an alle Amtsärzte-/-innen und Bezirksstadträte/-innen für Gesundheit versendet und liegt seit Montag, den 12. Oktober auch dem Berliner Fußball-Verband vor.

Bis zum 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5.000 Anwesenden und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1.000 Anwesenden Personen verboten. Zudem gelten seit dem 10. Oktober 2020 (gemäß § 6 Absatz 4 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung) wesentlich geringere Personenobergrenzen für sogenannte „private Veranstaltungen".

Vereinsveranstaltungen oder -versammlungen werden nicht als private Veranstaltungen definiert. „Private Veranstaltungen" können somit Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern oder gesellschaftliches Beisammensein anlässlich einer religiös-kultischen Feier sein. Das Schreiben definiert private Veranstaltungen als solche, bei denen die Teilnehmenden in der Regel bekannt sind und ihre Anzahl begrenzt. Darüber hinaus gilt es, dass sie zueinander oder zu der veranstaltenden Person innerlich verbunden sind und ein gegenseitiger Kontakt und eine gemeinsame Privatsphäre besteht. Firmenfeiern, Wohnungseigentümerversammlungen oder Vereinstreffen gelten demnach nicht als private Veranstaltungen.