Update: „Vereine fragen – der BFV antwortet“ Teil 8

Vereine haben die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld für die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen zu beantragen. Foto: BFV.

Im achten Teil der Serie geht es um Freiwilligendienstleistende im Sport und den Verdienstausfall hauptamtlicher Vereinsangestellter.

Welche Möglichkeiten gibt es in der aktuellen Situation für die Vereine, mit den Freiwilligendienstleistenden umzugehen?

Die Freiwilligendienstleistenden sind in ihrer Tätigkeit nicht als Arbeitnehmer zu betrachten. Sie haben keinen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld nach SGB III und diese Form der Unterstützung kann daher nicht von den Einsatzstellen beantragt werden. Die entfallenen Seminare gelten als besucht und die damit verbundenen Bildungstage werden angerechnet. Sollten Trainer/innen-Lizenzen von ausgefallenden Lehrgängen betroffen sein, können diese nachgeholt werden. Die Freiwilligendienstleistenden können keine Minusstunden ansammeln. Wenn kein Einsatz möglich ist, handelt es sich um eine bezahlte Freistellung von der täglichen Arbeit. Das monatliche Taschengeld und die Sozialabgaben werden weiterhin in voller Höhe von den Trägern weiterbezahlt. In der aktuellen Situation ist der bereits genehmigte Urlaub zu nehmen und der Abbau von Überstunden steht im Vordergrund.

Die freigewordene Arbeitskapazität kann zu einer Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der Freiwilligendienstleistenden genutzt werden, sollten die Freiwilligen dem zustimmen. Sie bleiben dabei aber im regulären Dienst der Einsatzstelle. So können die Freiwilligendienstleistenden z.B. bei gemeinnützigen Institutionen aushelfen. Dazu ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Einsatzstelle und der Institution, die Unterstützung benötigt, erforderlich. Die gemeinnützige Institution leistet dem Verein dann eine Zahlung in Höhe der entstandenen Kosten.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Sportjugend Berlin (https://sportjugend-berlin.de/aktuelles/) zu finden. Darüber hinaus liefert die Deutsche Sportjugend ebenfalls noch weiterführende Informationen (https://www.dsj.de/deutsche-sportjugend/informationen-zum-umgang-mit-dem-corona-virus/)

(vgl. Landessportbund Berlin)

Haben hauptamtlich Angestellte einen Anspruch auf Erstattung des Dienstausfalls?

Zugrunde liegt die Regelung, dass mit der Einstellung des Sportbetriebs durch den Verein, der Verein weiterhin in der Pflicht ist, die Arbeitnehmer/innen zu vergüten. Aufgrund der Untersagung des Berliner Senats gemäß § 4 Abs. 1 kann für die Vereine und Trainer/innen ein Anspruch nach § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen entstanden sein, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.

§ 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz

„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.“

Der Antrag auf die Entschädigungszahlungen kann von den Vereinen bei der Senatsverwaltung für Finanzen gestellt werden, unter der Bedingung, dass ein Berliner Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot bzw. Quarantäne ausgesprochen hat. Den entstandenen Schaden muss der Verein nachweisen, sonst ist es nicht möglich, diese Zahlungen zu beantragen. Für die Vereine ist es schwer möglich, einen genauen Schaden zu beziffern, da die Mitgliedsbeiträge weiter eingenommen werden und nicht an die Durchführung der Sportangebote gekoppelt sind.

Über diese Möglichkeit hinaus haben die Vereine die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld für die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen zu beantragen. Die beschriebenen Entschädigungszahlungen kommen für Soloselbständige wie z.B. Übungsleiter/innen, Trainer/innen in Frage.

Weitere Informationen zu Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind hier nachzulesen (https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php)

(vgl. Landessportbund Berlin)

Update: Die Anträge auf Erstattung des Dienstausfalls im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes können jetzt online ausgefüllt werden:

Für Arbeitgeber/innen: https://service.berlin.de/dienstleistung/329421/

Für Selbstständige: https://service.berlin.de/dienstleistung/329424/