Update: „Vereine fragen – der BFV antwortet“ Teil 7

Sponsoring stellt für viele Vereine eine wichtige Einnahmequelle dar. Foto: AdobeStock.

Bleiben Sponsoring-Verträge gültig? Wie geht man mit dem Ticketing, Partnern und Dienstleistern in der aktuellen Situation um? Diese Fragen werden in Teil 7 beantwortet.

Frage: Behalten vereinbarte Sponsoring-Verträge ihre Gültigkeit, wenn der Trainings- und Spielbetrieb ruht und keine Veranstaltungen stattfinden können?

Das Thema Sponsoring stellt für einige Sportvereine mit eine der wichtigsten Finanzierungsquellen dar. Das vereinbarte Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und dem Förderer ist geprägt von einer Leistung (i. d. R. eine Leistung in Geld) und eine Gegenleistung (i. d. R. Platzierung von Werbung des Sponsors). Ist die vereinbarte Werbeleistung nicht mehr zu erbringen, weil z.B. der Spielbetrieb ruht, wird auch der Sponsor von seiner Erbringungspflicht befreit. Hier ist zu beachten, welche Einzelheiten in dem jeweiligen Sponsorenvertrag vereinbart worden sind. Bei geplanten Veranstaltungen ist es im Bereich des Möglichen, dass im Vorfeld einer Veranstaltung schon Werbemaßnahmen durchgeführt worden sind. In diesem Fall behält der Gesponserte einen Teilanspruch der vereinbarten Leistung des Sponsors.

Einen Sonderfall stellen Werbeleistungen auf abgesagten Sportveranstaltungen dar. In der Vorbereitung der Veranstaltung kann absprachegemäß die Werbung bereits auf Banden und Trikots platziert worden sein. Mit der Absage der Veranstaltung tritt der Zweck der Werbung nicht ein, weil mit der Absage der Veranstaltung die mediale Sichtbarkeit nicht mehr gewährleistet ist. In diesem speziellen Fall ist eine Prüfung des Sponsoring-Vertrags wichtig, um eine mögliche Störung der Geschäftsgrundlage festzustellen. Im weiteren Verlauf können die Vertragspartner eine Anpassung der Verträge verlangen.

(vgl. ESB Marketing Netzwerk)

Für den Fall, dass eine Sportveranstaltung verschoben wird, gilt, dass die Sponsoringleistung noch erbracht werden kann. Der Veranstalter ist angehalten, so schnell wie möglich einen Ersatztermin zu kommunizieren bzw. in Aussicht zu stellen. Unter diesen Vorrausetzungen ist der Sponsor in seinen Ansprüchen beschränkt und über eine Vertragsanpassung sollte in diesem Fall nachgedacht werden.

(vgl. Lentze Stopper: Corona-Pandemie – Aktuelle Rechtsfragen im Sport)

Tipp: Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben. Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung durch den Verein und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte Sponsoring-Gelder zurückzuzahlen.

Frage: Wie ist mit dem Ticketing in der aktuellen Situation umzugehen, wenn Sportveranstaltungen abgesagt oder verschoben werden?

Der Umgang im Ticketing in der aktuellen Situation hängt hauptsächlich von den Ticket-Vertragsbedingungen ab. Im Bereich des Profisports werden die Szenarien Veranstaltungsausfall, Geisterspiele und Verlegung in den AGB beim Vertragsabschluss geregelt. Vor allem bei einer Verschiebung behält eine Vielzahl der Tickets ihre Gültigkeit. Es ist möglich, dass Rücktrittsrechte dann für beide Parteien entstehen, die anschließend dazu führen, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Bei einem ersatzlosen Ausfall ist der Ticketpreis zu erstatten.

Eine Rückzahlung von Gebühren ist ebenfalls in den jeweiligen AGB geregelt und ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich müssen Gebühren nicht erstattet werden, wenn sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie erhoben worden sind, berechtigt waren, z.B. Versandkosten für die Tickets.

Ein möglicher Rücktritt ist nicht an eine feste Frist gebunden und kann formfrei erklärt werden. Der Veranstalter kann dem Kunden im Zuge der Mitteilung, dass die Sportveranstaltung verlegt wurde, eine entsprechende Frist setzen. Diese gesetzte Frist ist dann verbindlich und muss eingehalten werden.

Im Fall von Dauerkarten ist ein kompletter Rücktritt des Kunden nicht haltbar. Hier ist es möglich, dem Dauerkarteninhaber eine teilweise Erstattung bzw. ein (Teil-) Rücktrittsrecht einzugestehen. Sollte der Verlegung der Saison, wie aktuell, eine Pandemie zugrunde liegen, kann in Betracht gezogen werden, dass die Dauerkarteninhaber zur Unterstützung des Vereins auf ihre eventuell bestehenden Ansprüche verzichten und so den Verein unterstützen.

(vgl. Lentze & Stopper: Corona-Pandemie – Aktuelle Rechtsfragen im Sport)

Frage: Ist es möglich, dass Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche von Partnern und Dienstleistern geltend gemacht werden können?

Grundsätzlich sind Partner und Dienstleister in der aktuellen Situation nicht in der Position, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zu fordern. Bei derartigen Ansprüchen muss eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertragspartners zugrunde liegen. Der Veranstalter handelt nicht schuldhaft, wenn er aufgrund der Corona-Pandemie eine Veranstaltung absagen oder verschieben muss. Dies gilt besonders, wenn eine behördliche Anordnung erteilt worden ist, die Veranstaltung zu verschieben oder gar abzusagen.

Bei Dienstleistungsverträgen trifft den Veranstalter ebenfalls kein Verschulden, wenn die Sportveranstaltung aufgrund der beschriebenen Gründe abgesagt oder verschoben werden muss. Der Veranstalter ist nicht für einen möglichen Zuschauerausschluss verantwortlich, weswegen z.B. keine Eingangskontrollen durchgeführt werden. Hier besteht ebenfalls kein Anspruch auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatzleistungen.

(vgl. Lentze & Stopper, Corona-Pandemie – Aktuelle Rechtsfragen im Sport)