Spezifizierung zur Anwesenheitsdokumentation im Trainingsbetrieb

Der Senat von Berlin empfiehlt die Erfassung von Zuschauenden im Hinblick auf die steigenden Infektionszahlen auch im Trainingsbetrieb. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Der reine Trainingsbetrieb gilt nicht als Veranstaltung mit Dokumentationspflicht – die Erfassung von Zuschauenden ist jedoch wünschenswert.

In Anbetracht der steigenden Infektionszahlen hatte der Senat von Berlin zuletzt die Dokumentationspflicht von Anwesenden auf Sportanlagen verschärft. Demnach müssen Personen, die sich anlässlich der Veranstaltung/des Wettkampfes/Spielbetriebes auf dem Sportgelände aufhalten, von dem für die Veranstaltung Verantwortlichen erfasst werden. Die Dokumentationspflicht von Anwesenden gilt dabei unabhängig davon, ob eine Zutrittskontrolle (durch Ticketing) stattfindet oder nicht.

Die Frage, wie die verschärfte Regelung im Trainingsbetrieb umzusetzen sei, hatte der BFV zunächst an die Senatsverwaltung zurückgespielt – die Antwort mit einer Spezifizierung der Vorgabe liegt nun vor und lautet wie folgt:

„§ 3 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung knüpft die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation an das Vorliegen einer Veranstaltung. Der reine Trainingsbetrieb stellt keine Veranstaltung dar. Anders ist dies bei einem ‚öffentlichen‘ Training mit Zuschauenden oder einem Trainingsspiel mit einem anderen Team zu bewerten. Der bloße Durchgangsverkehr, also Personen, die nicht verweilen, um sich die Veranstaltung (Spielbetrieb, Wettkampf, Trainingsspiel, ‚öffentliches‘ Training) anzusehen, ihre Kinder abzuholen bzw. der Veranstaltung nicht zugerechnet werden können, müssen von den Vereinen daher nicht in die Anwesenheitsdokumentation aufgenommen werden.

Im Hinblick auf die steigenden Infektionszahlen und den Sinn und Zweck der Anwesenheitsdokumentation ist es jedoch wünschenswert, dass auch Zuschauende des reinen Trainingsbetriebs (dies werden bei den Kinder- und Jugendmannschaften zumeist die Sorgeberechtigten/Familienangehörigen sein) vom Verein als Verantwortlichen erfasst werden.“