Das bedeutet die neue Infektionsschutzverordnung

Ab dem 5. Februar ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation im Sport nicht mehr verpflichtend. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Am 5. Februar treten in Berlin weitere Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Der Sport ist davon kaum betroffen.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 1. Februar 2022 die Vierte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am Samstag, den 5. Februar 2022 in Kraft und gilt vorerst bis zum 4. März 2022. 

In der neuen Verordnung passt der Senat unter anderem die 2G-plus-Bedingungen (2G-Bedingungen zuzüglich Test gemäß § 9a) an. Demnach sind ab dem 5. Februar folgende Personengruppen von der zusätzlichen Testpflicht im 2G-plus-Modell, welches alle Anwesenden in gedeckten Sportanlagen (Sporthallen) betrifft, befreit:

  • Geboosterte (zeitlich unbegrenzt)
  • frisch Geimpfte (einschließlich frisch geimpfte Genesene) für drei Monate
  • und frisch Genesene (einschließlich frisch genesen Geimpfte) für drei Monate 

Zudem entfällt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation in gedeckten Sportanlagen (auf Freiluft-Sportanlagen war sie bereits nicht mehr verpflichtend). Die Sportausübung unter freiem Himmel ist von den Änderungen der neuen Verordnung derweil nicht betroffen. 

Eine Übersicht zu den Impf-, Test- und Hygienevorgaben im Sport ist hier einsehbar: Infografik Infektionsschutzmaßnahmen im Sport

Folgende Punkte sind für den Sport im Freien (outdoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung im Freien (sowohl Trainings- als auch Wettkampfbetrieb) ist bei Unterschreitung des Mindestabstands (bei Mannschaftssportarten wie Fußball der Fall) nur unter der 3G-Bedingung (geimpft, genesen oder getestet) zulässig. Für die Kontrolle der Nachweise sind die Vereine verantwortlich.
  • Für das Betreten und die Nutzung von sanitären Anlagen und von Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage gilt weiterhin die 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine zusätzliche Testpflicht besteht nicht. Die Mindestabstände sollten möglichst eingehalten werden.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regelung für Innenräume ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt – außer während der Ferien), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Für Übungsleitende (Trainer:innen) gelten die Regelungen wie für Personal (§9 Abs. 2 Nr. 2).  Mit negativer Testung (muss für jeden Tag des Arbeitseinsatzes neu vorgelegt und vom Verein dokumentiert werden) dürfen Übungsleitende die Funktionsgebäude auf Sportanlagen betreten, wenn Sie unter §9 Abs. 2 Nr. 2 fallen. Sonstige ehrenamtlich tätige Personen – z.B. Betreuer:innen, Eltern, Ballkinder etc.– fallen nicht unter diese Regelung. Für diese gilt die 2G-Regel.
  • Toiletten, die über einen direkten Zugang vom Außenbereich einer Sportanlage (kein Betreten eines Durchgangs oder Funktionsgebäude zum Betreten notwendig) betreten werden können, fallen nicht unter die erweiterten 2G-Bedingungen. Sie können auch ohne das Erbringen eines Nachweises betreten werden. Es gilt allerdings die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Für Veranstaltungen im Freien (inklusive sportlicher Wettkämpfe) gilt ab 10 bis maximal 1.000 zeitgleich anwesende Personen (inklusive Zuschauer:innen) auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).
  • Für Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 höchstens jedoch mit bis zu 3.000 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter 2G-Bedingungen zuzüglich Test (§ 9a) durchgeführt werden. Eingelassene müssen auch am festen Platz eine FFP2-Maske tragen. Das Hygienerahmenkonzept der jeweils zuständigen Senatsverwaltung ist einzuhalten. 

Folgende Punkte sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

  • Alle Anwesenden in gedeckten Sportanlagen (hier ist nicht die Nutzung eines Funktionsgebäudes gemeint) müssen die 2G-plus-Bedingung erfüllen. Das heißt: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit der Zusatzbedingung ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorzulegen. Die Testpflicht entfällt für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) erhalten haben sowie für frisch Geimpfte und frisch Genesene.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Berufssportler:innen sowie Teilnehmende an ärztlich verordnetem Rehabilitationssport oder Funktionstraining in festen Gruppen von höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person sind von der 2G-Regel ausgenommen, wenn sie ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorlegen können.
  • Abseits der Sportausübung gilt in den Betriebsräumen, die nicht der Sportausübung dienen, wie insbesondere Umkleideräume einschl. der sanitären Anlagen, grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Bei Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 200 Personen zeitgleich anwesend sein. Werden die Vorgaben des Hygienerahmenkonzepts der zuständigen Senatsverwaltung - das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss -erfüllt, sind Veranstaltungen mit einer maximalen Personenobergrenze von 2.000 möglich. Personen, die eingelassen werden, müssen FFP2-Masken auch am festen Platz tragen. 

Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung