AfR veröffentlicht alternativen Strafvorschlag bei Gewalthandlungen gegen Schiedsrichter

Der abgeänderte Antrag des Ausschusses für Recht und Satzung liegt jetzt vor. Foto: Getty Images.

Nachdem der Vorratsbeschluss des Arbeits-Verbandstages vom Ausschuss für Recht und Satzung als rechtlich problematisch und in Teilen ungeeignet eingestuft wurde, liegt nunmehr ein Gegenvorschlag vor.

Während des Arbeits-Verbandstag am 16. November 2019 wurde ein Dringlichkeitsantrag zur Verschärfung der Strafen bei Gewalthandlungen gegen Schiedsrichter unter dem Vorbehalt der juristischen Prüfung verabschiedet. Der Ausschuss Recht und Satzung des Berliner Fußball-Verbandes sah im Nachgang seiner juristischen Betrachtung eine sachgerechte Bearbeitung entsprechender Fälle durch die Rechtsorgane nicht gewährleistet. Der ursprüngliche Antrag würde mit seiner starren Strafandrohung der Vielzahl von möglichen Fällen, die rechtlich eine Tätlichkeit darstellen, nicht gerecht. Daraus ergeben sich nicht zuletzt auch verfassungsrechtliche Bedenken, da zwingend auszusprechende Strafen nicht mehr dem Tatgeschehen und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Den Rechtsorganen würde damit weitgehend die Möglichkeit genommen, bei der Strafzumessung die Schwere der Tat und Schuld angemessen zu berücksichtigen. Eine derartige rechtswidrige Bestimmung wäre wiederum auch durch ordentliche Gerichte überprüfbar, was es zu verhindern gilt. Dieses wurde dem Antragsteller auch mitgeteilt.

Neue Regelung vom AfR erarbeitet

Der Ausschuss für Recht und Satzung hat daher schnellstmöglich einen abgeänderten Antrag ausgearbeitet. Mit der beabsichtigten Neuregelung in einem gesonderten Paragraphen 44a in der Rechts- und Verfahrensordnung für „Sanktionen bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter“, wird die Besonderheit und Bedeutung der gegenständlichen Problematik hervorgehoben. Der vom Antragsteller vorgesehene Strafrahmen wurde grundsätzlich beibehalten. Jedoch wird von einer starren Strafregelung ganz bewusst abgesehen. Der jetzt vorgeschlagene Mindestrahmen von sechs Monaten steht im Einklang mit der entsprechenden Regelung beim DFB und geht über den Mindestrahmen bei entsprechenden Vergehen gegen Schiedsrichter (aktuell zwölf Wochen) deutlich hinaus. Eine sachgerechte und differenzierte Handhabung durch die Rechtsorgane bleibt möglich. Dies schließt nicht aus, dass bei schweren Vergehen die Betreffenden sogleich auf die „Schwarze Liste“ gesetzt werden können.

Weiteres Vorgehen bis zur Umsetzung

Der AfR ist zuversichtlich, dass die nunmehr angeregten Bestimmungen geeignet sind, in angemessener, aber auch verschärfter Form der in Rede stehenden Problemlage gerecht zu werden. Der ursprüngliche Antragsteller ist in der vorgesehenen Form angehört worden, ohne dass sich Antragsänderungen ergeben haben. Er vertritt in Teilen eine andere Auffassung. Daher kommt ein sofortiges Inkraftreten des ursprünglichen Dringlichkeitsantrages nicht in Betracht. Somit muss nach vorher erfolgter Beteiligung der Verbandsgremien der Beirat die Verabschiedung am 8. Juni 2020 vornehmen, so dass die Regelung bei einer Beschlussfassung zur neuen Saison 2020/21 in Kraft treten kann.

Der abgeänderte Antrag des AfR kann hier heruntergeladen werden: Antrag §44a RVO