Das bedeutet die neue Infektionsschutzverordnung

Die neue Infektionsschutzverordnung tritt am Sonntag, den 7. März 2021 in Kraft. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Am 7. März 2021 tritt die neue Infektionsschutzverordnung des Berliner Senats in Kraft. Der BFV erklärt, was im Sport erlaubt ist.

Der Berliner Senat hat am Donnerstag, den 4. März 2021 die zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese setzt die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 um und passt diese an das Infektionsgeschehen in Berlin an.

Die angepasste Verordnung tritt am Sonntag, den 7. März 2021 in Kraft. Vereine, die beabsichtigen, am Sonntag bereits Trainingseinheiten anzusetzen, sollten sich vorab bei den Berliner Sportämtern informieren, ob die Anlagen geöffnet sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der 8. März in Berlin ein Feiertag ist und Sportanlagen gegebenenfalls geschlossen sind.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind zu beachten: 

  • Der Wettkampfspielbetrieb im BFV ruht weiterhin.
  • Kinder im Alter bis zu zwölf Jahren dürfen in einer festen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe von max. 10 oder max. 20 Personen auf Berliner Sportanlagen im Freien  trainieren. Die Gruppe darf von einer Person (z.B. Übungsleiter:in/Trainer:in etc.) betreut werden, so dass maximal 10 Kinder oder maximal 20 Kinder und jeweils ein:e Betreuer:in pro Gruppe erlaubt sind.
  • Innerhalb der festen Gruppen kann auf den Mindestabstand verzichtet werden. Es darf mit Kontakten trainiert werden. Ständiger unmittelbarer Körperkontakt sollte jedoch vermieden werden.
  • Die maximale Anzahl der Gruppen mit 20 Personen pro Großfeld beläuft sich nach Rückmeldung der Sportämter auf zwei (eine Gruppe pro Halbfeld).  
  • Die maximale Anzahl der Gruppen mit maximal 10 Kindern beläuft sich nach Rückmeldung der Sportämter auf vier (eine Gruppe pro Viertelfeld).  
  • Es gilt zu beachten, dass die Kinder der einzelnen Gruppen während der Trainingszeiten explizit nur in ihrer Gruppe trainiert werden dürfen.
  • Zuschauende sind nicht gestattet. Duschen und Kabinen bleiben vorerst geschlossen. Sanitäranlagen dürfen genutzt werden. Eltern werden gebeten, sich nicht dauerhaft an den Ein- oder Ausgängen der Sportanlagen aufzuhalten. 
  • Die Dokumentation der Teilnehmenden am Training ist vorzunehmen (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Wohnbezirk).  
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept zur Durchführung des Trainingsbetriebs muss auch weiterhin vorliegen. Die Vereine sind weiterhin für die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßnahmen zuständig. Ebenso müssen die Übungsleiter:innen vor der Trainingseinheit auf das Hygienekonzept hinweisen.  
  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gebäuden. Hierzu zählen auch Sanitäranlagen. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist also mit Betreten des Gebäudes aufzusetzen und solange zu tragen, bis das Gebäude verlassen wird oder bis zum Beginn der Sporteinheit.  
  • Sport ist individuell oder mit maximal fünf weiteren Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung des Abstandes möglich.  
  • Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Sportler:innen aus Profiligen sowie alle weiteren Berufssportler:innen dürfen weiterhin trainieren.

Quelle: Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 4. März 2021

Eine Grafik zur Öffnungsstrategie im Fußball soll die einzelnen Öffnungsschritte vereinfacht darstellen: 

Grafik Öffnungsstrategie Fußball (Download-PDF)