Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen ist aus rechtlichen Gründen nur nach vorheriger Zuteilung durch die zuständige Behörde zulässig, Nr. 4 der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN). Die entsprechende Zuteilung der Behörden erfolgt lediglich auf Antrag, in dem wiederum die geplante Nutzung genau angegeben werden muss (Nr. 5 SPAN).
Aus diesem Grund weist der Berliner Fußball-Verband darauf hin, dass eine Weitergabe bzw. eine Vermietung der genehmigten Nutzungszeiten öffentlicher Sportanlagen an kommerzielle Anbieter oder weitere Dritte nicht gestattet ist. Nach Nr. 8 (5) SPAN bedarf es bei einer möglichen Weitergabe der Sportanlage oder Teilen davon an Dritte der Einwilligung der Vergabestellen. Die Vergabestellen entscheiden über die Überlassung von Sportanlagen für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Sportförderungsgesetzes geregelte unentgeltliche Nutzung.