„Vereine fragen – der BFV antwortet“ Teil 2

In der mehrteiligen Serie "Vereine fragen - der BFV antwortet" widmet sich der Berliner Fußball-Verband den Fragen seiner Mitglieder. Foto: BFV.

Fragen zum Thema Vereinsarbeit: So sollten Vereine aktuell mit Mitgliedsbeiträgen, Sitzungen und Versammlungen umgehen.

Die Mitgliedsvereine des Berliner Fußball-Verbands haben in einer groß angelegten Abfrage ihre Fragen an den BFV gestellt. Die eingegangenen Fragen wurden thematisch sortiert und werden nun systematisch beantwortet. Die Antworten dienen als Handreichung zur ersten Information, nicht aber als ausführliche Rechtsberatung. Die aktuelle Situation wird täglich neu bewertet und unterliegt ständigen Veränderungen. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen ist es möglich, dass die Angaben an Aktualität verlieren. Der BFV und seine Vereinsberatung verfolgen das Ziel, die Informationen immer auf dem neuesten Stand zu halten. Es gilt zu beachten, dass vertragliche Beziehungen oft individuellen Absprachen unterliegen und deswegen einer Einzelfallprüfung unterzogen werden sollten. Bei besonderen Anliegen wird empfohlen, einen Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung zu beauftragen.

Haben Mitglieder ein Recht auf Erstattung der Vereinsbeiträge, wenn kein Trainings- und Spielbetrieb stattfindet? (Frage von: SFC Friedrichshain, SC Staaken, RW Hellersdorf, SV Empor, 1. FC Marzahn 94)

Die Vereinsmitglieder haben nicht die Möglichkeit ihren Beitrag zurück zu fordern, wenn kein Training in der aktuellen Situation stattfindet. Der Mitgliedsbeitrag ist nicht an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote gebunden. Anders verhält es sich bei Vereinsveranstaltungen, Kursgebühren etc. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen des jeweiligen Vereins abgegolten werden.

Auf Grundlage der einzelnen Vorgaben der Satzungen und Ordnungen, steht es den Vereinen frei, Mitgliedsbeiträge mit dem Beschluss des zuständigen Gremiums zu gestalten. Aufgrund des Coronavirus verfügen die Mitglieder über kein Sonderkündigungsrecht, sie können zu den geltenden Kündigungsfristen die Mitgliedschaft im Verein beenden. Die aktuelle Situation ist eine noch nie da gewesene Herausforderung für den Sport und vor allem für die Vereine. Mit diesem Hintergrund wird an die Solidarität der Mitglieder appelliert, nicht aus den Vereinen auszutreten und die Planungssicherheit für die Vereine weiter zu gewährleisten.

(vgl. Landessportbund Berlin e. V.)

Sind AG-Sitzungen bei schönem Wetter auch draußen umsetzbar? (Frage von: Berolina Stralau)

Die Bundesregierung hat im Austausch mit den Ländern Regeln zum aktuellen Verhalten zur Eindämmung des Coronavirus eingeführt. Diese Regeln, die in Deutschland gelten, besagen, dass die Bürgerinnen und Bürger angehalten sind, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Wo auch immer es möglich ist, auch in der Öffentlichkeit, ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Des Weiteren ist der Aufenthalt in öffentlichen Räumen nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Diese Regelungen machen es nicht möglich, Sitzungen im Freien durchzuführen.

(vgl. Senatsverwaltung für Inneres und Sport)

Ist es möglich, die Mitgliederversammlung durchzuführen und wie wird mit Wahlen und weiteren Beschlüssen umgegangen?

Die Mitgliederversammlung muss durchgeführt werden, es ist nicht möglich sie ausfallen zulassen. Es ist aber möglich, die Mitgliederversammlung zu verlegen oder auf eine veränderte Art und Weise durchzuführen, wenn dies von bestimmten Faktoren abhängig gemacht wird. Überragende Gründe des Gemeinwohls oder aber höherrangige Interessen des Vereins ermöglichen eine Verschiebung der Mitgliederversammlung.

Steht die Wahl von Vorstandspositionen an, müssen diese durchgeführt werden. Das Erfordernis der Durchführung der Mitgliederversammlung ist somit gegeben, wenn nicht andere, überragende Gründe dem entgegenstehen. In der aktuellen Situation ist es möglich davon auszugehen, dass der Tatbestand der überragenden Gründe gegeben ist. Ist in der Satzung eine Regelung verankert, dass Vorstandsmitglieder im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt ist oder ein neuer Vorstand in das Vereinsregister eingetragen ist, ist es möglich, dass der bisherige Vorstand weiter im Amt verbleiben kann.

Der Bundestag hat ebenfalls zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie ein Gesetz beschlossen, welches die schon beschriebene Vorgehensweise stützt und durch weitere Maßnahmen den Umgang mit der Mitgliederversammlung vereinfacht. Das Gesetz sieht vor, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt verbleiben können. Abweichend zur bestehenden Regelung im BGB besteht die Möglichkeit, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit teilnehmen können und ihre Mitgliederrechte mit Hilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln wahrnehmen können. Des Weiteren ist es möglich, die Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Dieses Verfahren ist ausführbar, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zum vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist (vgl. Artikel 2 §5 Vereine und Stiftungen).

Zum Link: Bundesgesetzblatt

Wenn auf der Mitgliederversammlung ein Haushaltsplan beschlossen werden sollte, ist vorher ein Entwurf erarbeitet worden, der bei der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt werden sollte. Es ist im Bereich des Möglichen, einen Vorstandsbeschluss zu fassen, auf Grundlage des Entwurfs zu handeln und auf der späteren Mitgliederversammlung den Haushaltsplan zu beschließen.

Bevor die Entscheidung zur Verlegung der Mitgliederversammlung getroffen wird, wird eine Recherche zu den aktuellen Regelungen (Regeln zur Kontaktsperre in den Bundesländern) und eine Ausgiebige Information auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts empfohlen.

(vgl. Landessportbund Berlin e. V.)

Kontakt zur Vereinsberatung des BFV:

Lyés Bouziane (E-Mail: lyes.bouziane@berlinerfv.de)
Florian Schäfer (E-Mail: florian.schaefer@berlinerfv.de; Telefon: 030 89 69 94-177)