Update: Senat erlaubt Gruppensport im Freien für jedes Alter

Unabhängig des Alters dürfen ab dem 19. Mai auch Gruppen von maximal zehn Personen im Freien Sport ausüben, wenn sämtliche Personen negativ getestet sind. Foto: Pexels.

Die entsprechende Änderung der Infektionsschutzverordnung ist mit dem Lösen der Bundesnotbremse am 19. Mai in Kraft getreten.

In Berlin liegt die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 11. Mai stabil unter 100 (zuletzt 60,4; Stand: 21.05.), sodass die Außerkraftsetzung der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse am Mittwoch, den 19. Mai 2021 erfolgt ist. Mit diesem Tag trat die Siebte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats in Kraft, die zunächst bis zum 13. Juni 2021 gilt. Darin wird unter bestimmten Voraussetzungen auch die Altersgrenze für die Sportausausübung unter freiem Himmel aufgehoben.

In einer ersten Abstimmungsrunde wurden zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, den Sport- und Bezirksämtern, dem Landessportbund Berlin (LSB) und dem Berliner Fußball-Verband die Implikationen der neuen Verordnung für den Sport besprochen und Detailfragen zur Auslegung geklärt. Für das Training mit Personen über 14 Jahre wurde eine Belegung von höchstens zehn Personen pro Halbfeld eines Großspielfeldes festgelegt, während für Kinder bis 14 Jahre eine maximale Gruppengröße von 20 Personen pro Halbfeld eines Großspielfeldes gilt (Anmerkung: Die Gruppengrößen legt die Infektionsschutzverordnung fest). Am Donnerstag, den 20. Mai gab es einen erneuten Austausch der Sportämter mit dem BFV. In der Sitzung wurde der eingebrachte Änderungsvorschlag des BFV angenommen, eine Feldbelegung von 10 Personen pro Viertelfeld eines Großspielfeldes für das Training von über 14-Jährigen zuzulassen. Diese Regelungen gilt ab Dienstag, den 25. Mai. Kinder bis einschließlich 14 Jahre können weiterhin in 20er-Gruppen pro Halbfeld (zehn pro Viertelfeld) eines Großspielfeldes trainieren.

Folgenden Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport zu beachten:

  • Grundsätzlich darf Sport nur alleine oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen erfolgen.
  • Diese Beschränkung gilt nicht für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Spieler:innen der Profiligen sowie Berufssportler:innen.
  • Auch Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahre sind von dieser Regelung ausgenommen und dürfen mit Kontakt trainieren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird. Die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getestet sein. Die Vereine können die Selbsttests vor Ort selbstständig durchführen, wenn die Anwendung unter Aufsicht erfolgt.
  • Im Trainingsbetrieb für Kinder bis einschließlich 14 Jahre ist maximal eine 20er-Gruppe pro Halbfeld (oder zehn Kinder pro Viertelfeld) eines Großspielfeldes zulässig.
  • Personen über 14 Jahre dürfen in Gruppen von maximal zehn Personen im Freien Sport mit Kontakt ausüben, wenn sämtliche Personen im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Diese Testpflicht gilt nicht für schulpflichtige Kinder.
  • Für das Training mit Personen über 14 Jahre ist ab Dienstag, den 25. Mai maximal eine Zehnergruppe pro Viertelfeld eines Großspielfeldes erlaubt. Bis dahin gilt die ursprünglich beschlossene Feldbelegung von höchstens zehn Personen pro Halbfeld eines Großspielfeldes. Die Anpassung dieser Regelung geht jedoch nicht mit der Möglichkeit einher, zusätzliche Trainingszeiten zu beantragen – die bestehenden Trainingszeiten bleiben erhalten.
  • Von der Testpflicht befreit sind Personen, die einen vollständigen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorweisen können.
  • Darüber hinaus gelten auch weiterhin die bereits bestehenden Regeln, dass Zuschauer:innen beim Training nicht gestattet sind und Duschen sowie Kabinen geschlossen bleiben müssen. Davon ausgenommen sind Toiletten, die von außen zugänglich sind. Auch die Dokumentation der Anwesenden sowie die strikte Umsetzung der gelten Schutz- und Hygienekonzepte sind zu gewährleisten. Zudem sind beim Betreten und Verlassen der Sportanlagen Kontakte zu anderen Trainingsgruppenteilnehmer:innen zu vermeiden.
  • Es besteht ab sofort die Möglichkeit Trainingszeiten bis 22:00 Uhr (statt wie zuletzt nur bis 20:00 Uhr) beim jeweils zuständigen Sportamt zu beantragen. Die Nutzung von Sportanlagen an den Wochenenden ist ebenfalls auf Antrag möglich.

Die gesamte Verordnung ist hier nachzulesen: Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Selbsttest-Angebot des LSB

Der Landessportbund Berlin bietet allen Vereinen weiterhin die Möglichkeit, anerkannte und zertifizierte Corona-Selbsttests direkt über den LSB kostenfrei zu beziehen. Diese können jedoch ausschließlich für Arbeitnehmer:innen in den Vereinen sowie für Übungsleiter:innen (je zwei Tests pro Woche) zur Verfügung gestellt werden. Interessierte Vereine werden gebeten den Bedarf an Corona-Selbsttests per E-Mail (corona-selbsttest@lsb-berlin.de) anzugeben.

Weitere Informationen zum Angebot des LSB gibt es hier: Corona-Tests

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