Update: Senat beschließt erste Änderungsverordnung

Im Berliner Fußball wird es ab dem 3. Juli weitere Lockerungen geben. Foto: BFV.

Am 3. Juli tritt in Berlin die erste Änderungsverordnung der dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Kraft, die weitere Lockerungen für den Sport beinhaltet.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 die erste Änderungsverordnung der dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am Freitag, den 03. Juli in Kraft. Die Verordnung beinhaltet auch Lockerungen für den organisierten Sport, wie die Aufhebung der Testpflicht für den Trainings- und Spielbetrieb im Freien.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport unter freiem Himmel zu beachten:

  • Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands erlaubt.
  • Die Testpflicht im Trainingsbetrieb im Freien ist für alle Altersklassen aufgehoben.
  • Für Veranstaltungen im Freien sowie Wettkämpfen im Sport im Freien gilt erst ab 500 Personen auf der Sportanlage eine Testpflicht.
  • Zuschauende sind bei Wettkämpfen im Freien grundsätzlich wieder zugelassen. Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 2.000 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
  • Die generelle Testpflicht für Veranstaltungen im Freien gilt erst bei mehr als 500 zeitgleich Anwesenden.
  • Duschen und Kabinen können gemäß den jeweiligen Vorgaben zu Personenobergrenzen und Hygienevorschriften genutzt werden (Übersicht der Kabinen- und Duschraumnutzung auf Berlins Sportanlagen). Die Räumlichkeiten sind nach dem Umziehen umgehend zu verlassen, ein längeres Verweilen ist nicht zulässig (keine Besprechungen, Feierlichkeiten, etc.). Die bekannten AHA-Regeln sind einzuhalten.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung wird die Dokumentation aller Anwesenden dringend empfohlen. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, wenn alle Anwesenden negativ getestet sind.
  • Die Testpflicht gilt nicht für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Spieler:innen der Profiligen sowie Berufssportler:innen.
  • Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren sind ebenfalls von der Testpflicht befreit, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird. Die Betreuungsperson muss negativ getestet sein. Die Testung muss tagesaktuell, höchstens jedoch zweimal pro Woche vorgenommen werden. Überschreitet die Gruppengröße die Zahl von 20 Personen, müssen sich auch Kinder unter 14 Jahren testen lassen.
  • Die Testpflicht gilt ebenfalls nicht für alle Teilnehmer:innen, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. Wenn, auf Grund von Ferien, keine Testungen in der Schule durchgeführt werden, müssen sich auch schulpflichtige Personen anderweitig testen lassen.
  • In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Eine Anwesenheitsdokumentation wird weiterhin empfohlen.

Die gesamte Änderungsverordnung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist hier nachzulesen.

BFV Service-App

Die BFV Service-App ist ein kostenloses Tool zur digitalen Personenerfassung. Die Anwendung soll den Berliner Fußballvereinen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte und gemäß der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Kontaktnachverfolgung von Sportler:innen, Zuschauer:innen und Vereinsangehörigen so einfach wie möglich machen.

Weitere Informationen zur App und zur Einrichtung sind hier zu finden: BFV Service-App

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