Information zur Weitergabe von Nutzungszeiten an Dritte

Die Weitergabe oder Vermietung von Nutzungszeiten öffentlicher Sportanlagen ist nicht gestattet. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Der Berliner Fußball-Verband macht darauf aufmerksam, dass die Weitergabe oder Vermietung von Nutzungszeiten öffentlicher Sportanlagen unzulässig ist.

Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen ist aus rechtlichen Gründen nur nach vorheriger Zuteilung durch die zuständige Behörde zulässig, Nr. 4 der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN). Die entsprechende Zuteilung der Behörden erfolgt lediglich auf Antrag, in dem wiederum die geplante Nutzung genau angegeben werden muss (Nr. 5 SPAN).

Aus diesem Grund weist der Berliner Fußball-Verband darauf hin, dass eine Weitergabe bzw. eine Vermietung der genehmigten Nutzungszeiten öffentlicher Sportanlagen an kommerzielle Anbieter oder weitere Dritte nicht gestattet ist. Nach Nr. 8 (5) SPAN bedarf es bei einer möglichen Weitergabe der Sportanlage oder Teilen davon an Dritte der Einwilligung der Vergabestellen. Die Vergabestellen entscheiden über die Überlassung von Sportanlagen für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Sportförderungsgesetzes geregelte unentgeltliche Nutzung.

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