„Vereine fragen – der BFV antwortet“ Teil 6

Prof. Dr. Philipp S. Fischinger prüft und beantwortet Fragen zu den Themen Aufwendungsersatz und VBG. Foto: BFV.

Der sechste Teil der Serie behandelt die Themen Aufwendungsersatzleistungen und Beiträge zur Unfallversicherungen. Antworten liefert Prof. Dr. Fischinger.

Die nachstehenden Ausführungen sind Ergebnis einer sehr kurzfristigen arbeits- bzw. sportrechtlichen Prüfung durch Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Sportrecht, Universität Mannheim. Sie beleuchten unter rein rechtswissenschaftlichen Aspekten aktuelle Fragen im Zusammengang mit den rasch ansteigenden Corona-Infektionen in Deutschland und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Fußball. Sie sind nicht als rechtsberatend zu verstehen. Jedwede Haftung ist ausgeschlossen. Im konkreten Fall ist ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Thema: Aufwendungsersatzleistungen – Wie ist der Umgang mit Fahrtkosten- und anderen Aufwendungsersatz für z.B. Spieler, Trainer und Betreuer in der aktuellen Situation, solange der Spiel- und Trainingsbetrieb ruht?

Grundsätzlich besteht die Annahme, dass der Arbeitgeber zur Fortzahlung von Aufwendungsersatzleistungen, in der aktuellen Situation nicht verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer nicht wie im üblichen Maß seiner Arbeit nachgeht. So entstehen z.B. keine Kosten für Fahrten von Spielern zum Training oder Spiel. Anders sind die Reinigungskosten zu behandeln, es ist im Bereich des Möglichen, dass beim Training zu Hause Schmutzwäsche entsteht. Sollte der Aufwendungsersatz einen versteckten Vergütungsbestandteil beinhalten, so ist dieser weiterzubezahlen.

Nach der Regelung der Betriebskostenlehre § 615 S. 1, 3 BGB ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet zur Fortzahlung der Aufwendungsersatzleistungen. Besondere Kosten wie z.B. Reinigungszulagen sind im Einzelfall zu prüfen. Ausgenommen sind Kosten, die trotz der Nichterbringung der Arbeitsleistung anfallen, dies gilt für Kfz-Kosten, wenn das Fahrzeug ausschließlich zu diesem Zweck beschafft worden ist. Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet die Kosten weiterhin zu übernehmen.

Weitere Informationen sind hier zum Nachlesen bereitgestellt.

Thema: Beiträge zur Unfallversicherung – Sind die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung weiterzuzahlen, auch wenn der Trainings- und Spielbetrieb unterbrochen ist?

Es sind durchaus fundierte Argumente zu finden, dass von der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) für dieses Jahr keine bzw. geringere Zahlungen von den Zahlungspflichtigen gefordert werden. Gestellte Anträge an die VBG zur Stundung, zu Erlass bzw. Rückzahlung haben auf der materiellen Ebene bessere Erfolgsaussichten als unter Normalbedingungen. Inwieweit sich diese Erfolgsaussichten formell bestätigen, ist von den Sozial-/Verwaltungsrechtlern zu prüfen und zu beurteilen. Mit den Umlagebeiträgen nach § 152 SGB VII erfolgt eine nachträgliche Bedarfsdeckung, hier werden von der Berufsgenossenschaft die im Vorjahr entstandenen Kosten auf die Arbeitgeber weitergegeben. Im Gegensatz dazu dienen die Vorschusszahlungen dazu, die Kosten des laufenden Geschäftsjahrs zu decken.

Auf dieser Grundlage kann man im Kontext des Profi- und Breitensports einige Gründe nennen, mit denen es möglich ist, deutlich reduzierte Vorschusszahlungen an die VBG zu entrichten. Aktuell pausiert der Spiel- und Trainingsbetrieb und somit besteht auch eine geringere Wahrscheinlichkeit von Arbeitsunfällen von Sportlern, die von der Unfallversicherung abgesichert sind. Dies führt dazu, dass der VBG deutlich geringere Kosten bei den Versicherungsleistungen entstehen im Vergleich zu Normalbedingungen. Des Weiteren ist zu beachten, dass Unfallversicherer auf Betriebsmittel zurückgreifen können, um Schwankungen bei den Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Weiterführend ist bei der Höhe der Vorschusszahlungen eine mögliche Existenzgefährdung des jeweiligen Arbeitgebers zu beachten. Dem Unfallversicherungsträger ist nicht geholfen, wenn die zu hohen Vorschusszahlungen dazu führen, dass der Arbeitgeber in die Insolvenz gerät.

Anders sind die Umlagebeiträge zu betrachten. Die Argumentation, dass der ausgesetzte Trainings- bzw. Spielbetrieb zu einer Reduzierung der Risiken führt und somit eine Senkung der Vorschussleistungen möglich wird, stellt bei den Umlagebeiträgen keine Grundlage dar. Wenn die von der VBG für 2019 festgesetzten Umlagebeiträgen noch nicht gezahlt worden sind, kann nur eine Stundung oder ein (Teil-) Erlass in Betracht gezogen werden.

Alle weiteren und vertiefenden Informationen und Hinweise zur Dokumentationspflicht sind hier zum Nachlesen bereitgestellt.

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Die Angaben beziehen sich jedoch auf alle Geschlechter.

Aktuellste News