„Vereine fragen – der BFV antwortet“ Teil 3

Der dritte Teil der Serie "Vereine fragen - der BFV antwortet" widmet sich Fragen zum Trainingsbetrieb und Übungsleiterhonoraren. Foto: BFV.

Fragen zum Thema Vereinsarbeit: So ist mit dem Trainingsbetrieb und Übungsleiterhonoraren umzugehen.

Die Mitgliedsvereine des Berliner Fußball-Verbands haben in einer groß angelegten Abfrage ihre Fragen an den BFV gestellt. Die eingegangenen Fragen wurden thematisch sortiert und werden nun systematisch beantwortet. Die Antworten dienen als Handreichung zur ersten Information, nicht aber als ausführliche Rechtsberatung. Die aktuelle Situation wird täglich neu bewertet und unterliegt ständigen Veränderungen. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen ist es möglich, dass die Angaben an Aktualität verlieren. Der BFV und seine Vereinsberatung verfolgen das Ziel, die Informationen immer auf dem neuesten Stand zu halten. Es gilt zu beachten, dass vertragliche Beziehungen oft individuellen Absprachen unterliegen und deswegen einer Einzelfallprüfung unterzogen werden sollten. Bei besonderen Anliegen wird empfohlen, einen Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung zu beauftragen.

Sind Vereinsmitglieder auch bei Trainingseinheiten zu Hause oder per Videotelefonie versichert?

Um den Vereinsmitgliedern in der aktuellen Zeit ein Ersatzsportprogramm anbieten zu können, veranstalten viele Vereine Sportangebote per Videotelefonie. Bei der Form dieses Sportangebots ist auch der Versicherungsschutz zu beachten.

Sollte ein Verein ein Online-Sportangebot zu einer bestimmten Zeit z.B. am Donnerstag um 17:00 Uhr anbieten und die Mitglieder den dort gezeigten Übungen des Vereinstrainers gemeinsam folgen, dann handelt es sich um ein versichertes Vereinsangebot, bei dem auch der Unfallversicherungsschutz greift.

Verweist der Verein auf z.B. YouTube-Angebote, die schon immer zur Verfügung standen und Bewegungsempfehlungen des Vereins darstellen, dann greift der Unfallversicherungsschutz nicht. Es handelt sich hierbei nicht um ein explizites Vereinsangebot.

Darüber hinaus greift der Haftpflichtversicherungsschutz für die Vereine auch in der aktuellen Situation durchgängig. Wenn ein Mitglied eine Übung falsch ausführt und es den/die Übungsleiter/in oder den Verein für einen Personen- oder Sachschaden haftbar machen möchte, dann wird sich der Versicherer mit diesem Anspruch auseinandersetzen. In der Regel wird dieses Vorgehen zu einer Abwehr des Versicherungsschutzes führen.

(vgl. defendo Assekuranzmakler GmbH)

Ab wann ist es möglich, den Trainingsbetrieb wiederaufzunehmen? (Frage von: Berolina Stralau)

Der Trainingsbetrieb findet wie der Spielbetrieb in Berlin auf öffentlichen, durch die jeweiligen Sportämter verwalteten Sportstätten, statt. Die Sportämter in den Bezirken haben in Abstimmung mit dem Berliner Senat alle öffentlichen Sportstätten bis zum 19. April 2020 für den Trainings- und Spielbetrieb gesperrt. Der Trainingsbetrieb ist erst dann wieder zulässig, wenn die Sportstätten wieder öffnen und die Regelungen zur Kontaktsperre aufgehoben werden. Eine entsprechende Mitteilung und Aktualisierung der Maßnahmen wird von den Sportämtern bzw. der Senatsverwaltung für Inneres und Sport kommuniziert.

(vgl. https://www.berlin.de/corona/)

Wie ist mit den Honoraren der Übungsleiter/innen umzugehen, wenn kein Spiel- und Trainingsbetrieb stattfindet? (Frage von: SG Rotation Prenzlauer Berg, SC Union 06, SV Empor Berlin, 1. FC Marzahn 94)

Bei der Vergütung der Trainer/innen gilt es zu unterscheiden zwischen Honorarkräften mit einem Rahmenvertrag und Honorarkräften mit Einzelvereinbarungen. In Rahmenverträgen werden lediglich Bedingungen und Konditionen für den Trainingsbetrieb vereinbart. Bei dieser Konstellation führt die Absage der Trainingseinheiten bzw. der Ausfall des Sportangebots daher auch zum Vergütungsausfall bei den Trainer/innen. Der vereinbarte Rahmenvertrag behält jedoch weiterhin seine Gültigkeit und muss nicht gekündigt werden, allerdings müssen einzelne enthaltende Vereinbarungen eventuell geprüft werden. Zu einem Verdienstausfall kann es auch von öffentlicher Seite kommen, wenn der/die Trainer/in unter Quarantäne steht. Dieser Fall tritt allerdings nur ein, wenn die Maßnahme behördlich angeordnet wurde. Hat der/die selbstständige Trainer/in im vergangenen Jahr freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt, hat er/sie Anspruch auf das ALG 2. Der Anspruch gilt ebenfalls, wenn er/sie innerhalb der letzten zwei Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt hat.

Für Trainer/innen mit Einzelvereinbarungen gilt: Wenn die Trainingseinheit abgesagt wurde bzw. das Sportangebot ausfällt, entfällt auch der Anspruch auf die Vergütung vonseiten des Vereins.

(vgl. Landessportbund Berlin e. V.)

Kontakt zur Vereinsberatung des BFV:

Lyés Bouziane (E-Mail: lyes.bouziane@berlinerfv.de)
Florian Schäfer (E-Mail: florian.schaefer@berlinerfv.de; Telefon: 030 89 69 94-177)

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