Update: Steuerliche Verbesserungen für das Ehrenamt

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde unter anderem eine Anhebung der Freibeträge für Übungsleiter:innen und Ehrenamtler:innen beschlossen. Foto: Michael Schwarzenberger/Pixabay.

Zum 1. Januar 2021 ist ein neues Jahressteuergesetz in Kraft getreten, von dem Ehrenamtler:innen und gemeinnützige Vereine profitieren.

Anmerkung der Redaktion: Der Artikel erschien erstmalig am 15. Januar 2021 auf der BFV-Homepage. Im Vergleich zur Ursprungsversion wurde am 23. März 2021 ein Hinweis zur persönlichen Haftung von Organ- und Vereinsmitgliedern im Abschnitt „Anhebung der Freibeträge für Übungsleiter:innen und Ehrenamtler:innen“ ergänzt. Der nachträglich hinzugefügte Text ist durch kursive Schrift kenntlich gemacht – bis auf diese Passage entspricht der Artikel exakt der Ursprungsversion vom 15. Januar 2021.

Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und damit mehrere steuerliche und bürokratische Entlastungen für ehrenamtlich tätige Personen und gemeinnützige Vereine beschlossen. Die Änderungen sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten und umfassen unter anderem die folgenden Punkte:

Anhebung der Freibeträge für Übungsleiter:innen und Ehrenamtler:innen
Zum 1. Januar 2021 steigt der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.

Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Trainer:innen, die sich nebenberuflich im Sportverein engagieren. Die Ehrenamtspauschale betrifft diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber in anderer Position (z. B. als Schriftführer:in) ehrenamtlich engagieren.

Bei der Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags von 720 auf 840 Euro zum 1. Januar 2021 hat es die gesetzgebende Gewalt übersehen, die Haftungsregelung in § 31a und 31b BGB auf den neuen Betrag anzupassen.

Hintergrund: Nach dem Wortlaut von § 31a und 31b BGB haften Vereins- und Organmitglieder (z. B. Vorstandsmitglieder) bei leichter Fahrlässigkeit nicht, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung von nicht mehr als 720 Euro jährlich (entspricht noch der Höhe der „alten“ Ehrenamtspauschale) erhalten. Die Änderung auf 840 Euro in den entsprechenden Paragrafen des BGB soll auf Bundesebene bei nächster Gelegenheit erfolgen.

Anhebung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das entlastet vor allem kleinere Vereine von steuerrechtlichen Verpflichtungen, da diese bei Einnahmen bis zu dieser Höhe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.

Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung gelockert
Kleinere gemeinnützige Vereine erhalten ab sofort mehr Zeit, um bereitgestellte Mittel zu verwenden. Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Erhaltene Mittel können somit auch über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus für Satzungszwecke eingesetzt werden. Für Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 Euro und mehr gilt die ursprüngliche Zweijahresgrenze weiterhin.

Erleichterung von Kooperationsmöglichkeiten zwischen gemeinnützigen Vereinen
Gemeinnützige Vereine dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen teilweise am Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach Organisationen ihre gemeinnützigen Zwecke selbst zu verwirklichen haben. Die Neuregelung beseitigt rechtliche Unsicherheiten beispielsweise bei Kooperationen von Sportvereinen und Bildungsträgern.

Rechtssicherheit bei der Mittelweitergabe
Gemeinnützige Vereine durften ihre Mittel zumindest teilweise schon immer an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften weiterreichen. Fragen zur Haftung bei einer Fehlverwendung der weitergegebenen Mittel führten in der Vergangenheit jedoch zu Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung. Mit einer vereinheitlichten Regelung wurde in diesem Bereich nun Rechtssicherheit geschaffen.

Vereinfachter Spendennachweis für Beträge bis 300 Euro ermöglicht
Die Grenze für Kleinbetragsspenden wurde von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag muss ein Verein keine Spendenbescheinigung ausstellen, die Vorlage eines Bareinzahlungs- oder Buchungsbelegs eines Kreditinstituts ist ausreichend.

Das komplette Gesetz kann hier nachgelesen werden: Jahressteuergesetz 2020

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