Das bedeutet die neue Infektionsschutzverordnung

Im Berliner Amateurfußball ruht der Ball bis auf weiteres – eine Ausnahmegenehmigung besteht für das Training von Kindern bis zwölf Jahre. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Am 10. Januar 2021 tritt die geänderte Infektionsschutzverordnung des Berliner Senats in Kraft – die Vorgaben für den Sport bleiben bestehen.

Der Berliner Senat hat am Mittwoch, den 6. Januar 2021 die zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese setzt die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 um und passt diese an das Infektionsgeschehen in Berlin an.

Die neue Fassung der Verordnung tritt am Sonntag, den 10. Januar 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Januar 2021. Für den Berliner Fußball ändert sich bis zum Monatsende zunächst nichts an den aktuellen Bestimmungen. Folgende Punkte sind auch weiterhin zu beachten:

  • Sport ist – vorbehaltlich von Ausnahmen für bestimmte Personengruppen (siehe unten) – weiterhin nur individuell mit maximal einer weiteren Person kontaktfrei und unter Einhaltung des Abstandes möglich. Demnach muss der Spielbetrieb im Berliner Amateurfußball weiterhin und bis auf weiteres ruhen.
  • Aufgrund einer Ausnahmegenehmigung ist das Training von Kindern im Alter bis zwölf Jahre auch weiterhin gestattet. Voraussetzung dafür bleibt, dass der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal zehn Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.
  • Für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Sportler:innen aus Profiligen sowie alle weiteren Berufssportler:innen gilt die Ausnahmegenehmigung zur Sportausübung ebenfalls weiterhin.

Einhergehend mit der neuerlichen Verlängerung der Maßnahmen des Infektionsschutzes wiederholt auch der Berliner Fußball-Verband den Appell an seine Mitglieder, alle behördlichen Vorgaben bei der Durchführung von Trainingsangeboten strikt zu befolgen und exakt umzusetzen. Das betrifft sowohl die Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygienemaßnahmen auf der jeweiligen Sportanlage, als auch die Pflicht zur Dokumentation der Teilnehmenden. Jede:r Einzelne ist für die Einhaltung dieser Regeln verantwortlich und kann somit einen persönlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie leisten. Nur wenn die geltenden Bestimmungen erfolgreich umgesetzt werden, ist eine Rückkehr in den Spielbetrieb denkbar. Wann dies wieder möglich sein wird, hängt somit auch vom individuellen Verhalten aller Beteiligten ab.

Zudem weist der BFV erneut daraufhin, dass Zuschauende im Trainingsbetrieb auch weiterhin nicht gestattet sind. Im Sinne des Grundsatzes der Infektionsschutzverordnung, dass soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren sind, appellieren die Senatsverwaltung, die Bezirksämter und der BFV deshalb besonders an Eltern, Großeltern und andere Familienangehörige sich während des Trainings ihrer Kinder, Enkelkinder bzw. Verwandten nicht im Umfeld der Sportanalage aufzuhalten, um Ansammlungen von Menschen zu vermeiden. Der BFV ist sich darüber bewusst, dass die betroffenen Personen die Zeit zwischen Trainingsbeginn und -ende irgendwie überbrücken müssen, verweist jedoch darauf, dies beispielsweise bei einem Spaziergang oder im eigenen Auto zu tun. Der Kontakt zu anderen wartenden Eltern oder Angehörigen muss aufgrund der angespannten Situation unterbleiben.

Die gesamte Infektionsschutzverordnung ist hier zu finden: SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung