Das bedeutet die geänderte Infektionsschutzverordnung

Die Änderung der Infektionsschutzverordnung wurde am 24. Juli 2020 veröffentlicht und tritt zum 25. Juli rechtswirksam in Kraft. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Der BFV fasst die wichtigsten Inhalte des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2020 für seine Vereine zusammen.

In der Sitzung vom 21. Juli 2020 hat der Berliner Senat die sogenannte „Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung“ beschlossen und damit auch die lang erwartete Entscheidung bezüglich des Spielbetriebs für die Berliner Vereine getroffen.

Die Verordnung einschließlich aller behördlicher Auflagen wurde durch den Senat von Berlin am Freitag, den 24. Juli 2020 veröffentlicht und tritt somit zum 25. Juli 2020 rechtswirksam in Kraft.

Die wichtigsten Punkte für den Berliner Fußball in der Übersicht:

  • Die Durchführung von wettkampfnahen Trainingsformen, zu denen ausdrücklich auch Testspiele gegen andere Mannschaften zählen, ist mit Inkrafttreten der geänderten Verordnung gestattet. Dabei gilt, dass das Training in festen Gruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams stattfinden darf. Zuschauer sind bei Testspielen bis einschließlich 20. August 2020 nicht zugelassen.
  • Der überregionale Wettkampfbetrieb auf NOFV-Ebene wird ab dem 15. August 2020 zugelassen.
  • Die Durchführung des Wettkampfbetriebs im BFV-Bereich wird ab dem 21. August 2020 zugelassen.
  • Ab dem 21. August 2020 dürfen Fußballspiele auch mit Zuschauern stattfinden. Dabei gilt für Veranstaltungen im Freien bis zum 31. August 2020 eine Obergrenze von 1.000 Personen. Ab dem 1. September 2020 sind dann Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich Anwesenden erlaubt. Fan- und Sprechchöre sind dabei bis auf Weiteres nicht erlaubt.
  • Sowohl bei der Durchführung des Trainingsbetriebs als auch im Wettkampfbetrieb besteht die Pflicht, sich an das gültige Schutz- und Hygienekonzept des jeweiligen Dachverbands zu halten. Das vom BFV ausgearbeitete Konzept (siehe unten) ist Bewilligungsgrundlage für die Freigabe des Spielbetriebs und gilt daher zwingend für alle Berliner Fußballvereine.
  • Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation wurde auch für die Sportplätze wieder eingeführt.
  • In Umkleidekabinen besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. und zur Einhaltung der Abstandsregeln. Ein Beispiel zur Orientierung: eine gerade Umkleidebank von sieben Metern Länge kann von vier Personen genutzt werden. Auch in den Duschen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern weiterhin einzuhalten.

Das Hygienekonzept des BFV ist hier zu finden: Hygienekonzept zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs (Download-PDF)

Die gesamte Infektionsschutzverordnung ist hier zu finden: SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung