Das bedeutet die neue Infektionsschutzverordnung

Die BFV-Geschäftsführung befindet sich in intensiven Gesprächen mit den höchsten Stellen der Berliner Landespolitik, um eine möglichst zeitnahe Wiederaufnahme des regulären Trainings- und auch Wettkampfbetriebs umsetzen zu können. Foto: BFV.

Am 27. Juni 2020 trat die neue Infektionsschutzverordnung des Berliner Senats in Kraft, die auch Auswirkungen für die Fußballvereine hat.

Am Dienstag, den 23. Juni 2020, wurde vom Berliner Senat die Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese löst die bisher geltende Eindämmungsverordnung ab und ist seit Samstag, den 27. Juni 2020 in Kraft.

Demnach ist in Berlin auch weiterhin nur kontaktloser Sport erlaubt. Die BFV-Geschäftsführung befindet sich in intensiven Gesprächen mit den höchsten Stellen der Berliner Landespolitik, unter anderem dem Staatsekretär für Sport, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und der Berliner Senatskanzlei, um eine möglichst zeitnahe Wiederaufnahme des regulären Trainings- und auch Wettkampfbetriebs umsetzen zu können.

Die wichtigsten Punkte der neuen Infektionsschutzverordnung im Überblick:

  • Auch weiterhin ist ausnahmslos nur kontaktloser Sport erlaubt.
  • Ein Wettkampfbetrieb bleibt weiterhin verboten, solange es kein durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport genehmigtes Hygienekonzept gibt.
  • Die Abstandsregel von mindestens 1,5 Metern zur nächsten Person bleibt bestehen.
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept zur Durchführung des Trainingsbetriebs muss auch weiterhin vorliegen. Die Vereine sind weiterhin für die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßnahmen zuständig.
  • Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation gilt nur noch für Sporthallen. Es wird aber dringend empfohlen, auch auf Sportplätzen die Dokumentation aus Gründen des Selbstschutzes beizubehalten.
  • Die Einteilung in Gruppen mit bestimmten Größen entfällt. Stattdessen gilt es, den Richtwert von 20 Quadratmetern pro Person einzuhalten. Auf einem Fußballfeld mit 6.000 Quadratmetern könnten nach dieser Rechnung 300 Personen trainieren. In der Realität sollten die Trainingsgruppen allerdings so bemessen bleiben, dass alle Abstände auf dem Platz wie auch in den Kabinen sinnvoll und umsetzbar einzuhalten sind.
  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gebäuden, solange nicht aktiv Sport betrieben wird.  Hierzu zählen auch Umkleidegebäude. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist also mit Betreten des Gebäudes aufzusetzen und solange zu tragen, bis das Gebäude verlassen wird oder bis zum Beginn der Sporteinheit. Dies gilt auch für Zuschauer/innen in Hallen.
  • Zuschauer/innen auf Sportanlagen und in Sporthallen sind wieder offiziell erlaubt. Diese müssen jedoch jederzeit den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
  • Umkleidekabinen dürfen wieder genutzt werden, allerdings besteht die bereits erwähnte Maskenpflicht und die Einhaltung der Abstandsregeln. Umkleidekabinen, in denen keine dauerhafte Lüftung gewährleistet werden kann, bleiben geschlossen. Die Duschen werden in der Infektionsschutzverordnung nicht gesondert erwähnt. Die Sportamtsleiter der Berliner Bezirke sowie die zuständige Senatsverwaltung haben sich gemeinsam für eine weitere Sperrung der Duschen entschlossen. Der Sachverhalt soll noch einmal geprüft werden.
  • Mehrzweckräume dürfen wieder zu sportlichen Zwecken genutzt werden. Mannschaftsbesprechungen oder Kleinere Sitzungen sind unter Einhaltung der Abstandsregeln und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung möglich.

Die gesamte Infektionsschutzverordnung ist hier zu finden: SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung