Anwesenheitsdokumentation: Das müssen Vereine beachten

Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation gilt bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zutrittskontrolle erfolgt. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Der Berliner Senat hat die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation unter bestimmten Bedingungen auch auf Veranstaltungen im Freien ausgeweitet.

Am 1. September 2020 hat der Berliner Senat die fünfte Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese tritt am Samstag, den 5. September 2020 in Kraft und beinhaltet unter anderem Änderungen bezüglich der Anwesenheitsdokumentation, die auch die Berliner Fußballvereine betreffen.

Demnach wird die Pflicht eine Anwesenheitsdokumentation zu führen auch auf (Sport-)Veranstaltungen im Freien ausgeweitet, bei denen eine Zutrittskontrolle (z.B. über den Verkauf von Eintrittskarten) erfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 InfektionsschutzVO).

Bei (Sport-)Veranstaltungen im Freien ohne Zutrittskontrolle müssen Zuschauende somit nicht dokumentiert werden.

Davon unberührt bleibt die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation aller am Sportbetrieb teilnehmenden Personen (Sportler/innen und Funktionsteams). Diese gilt weiterhin sowohl für den Trainingsbetrieb als auch bei allen Veranstaltungen und im gesamten Spielbetrieb (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 InfektionsschutzVO).

Im Spielbetrieb kann zur Dokumentation aller Anwesenden folgendes Dokument genutzt werden, das der Berliner Fußball-Verband seinen Mitgliedsvereinen zur Verfügung stellt:
Vorlage zur Anwesenheitsdokumentation und Informationspflichten bei Erhebung von personenbezogenen Daten.

Die Information zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss im Trainingsbetrieb nicht bei jedem Training erteilt werden. Dies kann auch allgemein über einen datenschutzrechtlichen Hinweis z.B. in der Datenschutzerklärung bzw. über eine Ergänzung der Datenschutzerklärung des Vereins erfolgen.

Weiterführende Links:

Die Pressemitteilung zum Senatsbeschluss ist hier zu finden: Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Die geänderte Infektionsschutzverordnung tritt am Samstag, den 5. September 2020 in Kraft und wird in der überarbeiteten Fassung dann hier veröffentlicht: SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung