Impressumspflicht in sozialen Netzwerken

Immer mehr Vereine führen eine Vereinsseite in den sozialen Medien. Foto: BFV.

Für Vereine gilt: Facebook-Fanseiten oder öffentliche Instagram-Accounts müssen ein Impressum besitzen.

Homepage

Wenn ein Verein eine eigene Website betreibt, muss der Verein Angaben über die verantwortlichen Personen im Verein machen (LG Essen, Urteil vom 26. April 2012). Diese Pflicht findet ihre Grundlage in § 5 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Danach muss eine Person, die eine geschäftsmäßige Handlung im Netz vornimmt bzw. journalistische Inhalte über das Netz verbreitet, Mindestangaben über sich selbst machen.

Doch was bedeutet „geschäftsmäßig“?

Mit „geschäftsmäßig“ sind dabei Seiten gemeint, die nicht privat sind. Daher ist für eine rein private Website ohne redaktionelle Inhalte keine Anbieterkennung erforderlich. Schon die Schaltung von Werbebannern kann aber als gewerbsmäßige Vermittlung eines Teledienstes interpretiert werden.

Rechtslage Social Media

Daher trifft die Impressumspflicht beispielsweise auch Betreiber von Facebook Fanpages, da diese für alle Facebook-Nutzer zugänglich sind. Das gleiche gilt auch für öffentliche Instagram-Accounts. Das Impressum muss für den Nutzer schnell auffindbar sein und unter anderem den Namen und die Anschrift des Betreibers enthalten. Die Angaben über den Verein müssen leicht erkennbar und auf der Website leicht erreichbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Besucher der Seite die Pflichtangaben leicht erkennen und auf diese leicht zugreifen kann.

Darüber hinaus sollten diese Mindestangaben auch unzweideutig bezeichnet werden, was durch die Verwendung des Begriffs „Impressum“ hinreichend sichergestellt werden kann.

Erforderliche Bestandteile der Anbieterkennzeichnung:

  • Name, Rechtsform und Anschrift

Der komplette Name bzw. die vollständige Vereinsbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz (e. V.), Straße, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen also auch Vereinen ist der Sitz anzugeben, soweit er nicht mit den erstgenannten Angaben identisch ist.

  • Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme (Telefonnummer, Fax und E-Mail-Adresse) 

  • Angabe des Vertretungsberechtigten (Vorstand § 26 BGB)

Bei juristischen Personen wie einem e.V. ist die Angabe des vertretungsberechtigten Vorstands (§ 26 BGB) erforderlich. Bei Vereinen ist der gesamte Vorstand im Sinne des BGB gemeint, also so wie der Verein im Vereinsregister eingetragen ist, und die Vertretungsregelung.

Beispiel: 
Vertreten durch:
alle Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB + Vertretungsregelung

  • Register und Registernummer

Der e.V. als Websitebetreiber ist im Vereinsregister eingetragen. Daher ist das entsprechende Registergericht zu benennen und die Registernummer anzugeben.

Beispiel:
Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister: Amtsgericht xx, Registernummer: xx

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Soweit vorhanden, muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Dies ist nicht die Steuernummer, sondern die vom Bundesfinanzministerium für den EG-Binnenhandel vergebene Nummer. Für Vereine wird dies meist nicht zutreffen.

Folgen bei Verstößen

Bei einem Verstoß gegen die Impressumpflicht kann der Verein abgemahnt werden. Wenn der Verein hierauf nicht reagiert, muss er damit rechnen, dass rechtliche Schritte eingeleitet werden und Schadensersatzansprüche und hohe Anwaltskosten drohen.