Das bedeutet die neue Infektionsschutzverordnung

Die Einführung der 3G-Regel betrifft sowohl den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb unter freiem Himmel. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Am 8. Dezember treten weitere Änderungen der Infektionsschutzverordnung in Kraft. Dann gilt für die Sportausübung unter freiem Himmel die 3G-Regel.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2021 die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am Mittwoch, den 8. Dezember 2021 in Kraft und beinhaltet auch sportspezifische Anpassungen. Unter anderem ist die Sportausübung unter freiem Himmel bei Unterschreitung des Mindestabstands, wie es im Fußball der Fall ist, künftig nur noch unter 3G-Bedingungen möglich. Dies betrifft sowohl den Wettkampf- als auch den Trainingsbetrieb. In allen Innenräumen auf den Sportanlagen (wie z. B. Umkleiden) gelten auch weiterhin die 2G-Bedingungen.

Die AG Spielbetrieb des Berliner Fußball-Verbandes hat entschieden, den Spielbetrieb auch unter 3G-Bedingungen fortzuführen. Die Kontrolle der entsprechenden Nachweise (Impfung, Genesung oder Test) ist von den Vereinen vorzunehmen.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport im Freien (outdoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung im Freien (sowohl Trainings- als auch Wettkampfbetrieb) ist bei Unterschreitung des Mindestabstands (bei Mannschaftssportarten wie Fußball der Fall) nur unter der 3G-Bedingung (geimpft, genesen oder getestet) zulässig. Für die Kontrolle der Nachweise sind die Vereine verantwortlich.
  • Für das Betreten und die Nutzung von sanitären Anlagen und von Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage gilt weiterhin die 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine zusätzliche Testpflicht besteht nicht. Die Mindestabstände sollten möglichst eingehalten werden.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regelung für Innenräume ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Für Übungsleitende (Trainer:innen) gelten die Regelungen wie für Personal (§8a Abs. 2 Nr. 2).  Mit negativer Testung (muss für jeden Tag des Arbeitseinsatzes neu vorgelegt und vom Verein dokumentiert werden) dürfen Übungsleitende die Funktionsgebäude auf Sportanlagen betreten, wenn Sie unter §8a Abs. 2 Nr. 2 fallen. Sonstige ehrenamtlich tätige Personen – z.B. Betreuer:innen, Eltern, Ballkinder etc.– fallen nicht unter diese Regelung. Für diese gilt die 2G-Regel.
  • Toiletten, die über einen direkten Zugang vom Außenbereich einer Sportanlage (kein Betreten eines Durchgangs oder Funktionsgebäude zum Betreten notwendig) betreten werden können, fallen nicht unter die erweiterten 2G-Bedingungen. Sie können auch ohne das Erbringen eines Nachweises betreten werden. Es gilt allerdings die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).
  • Für Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe im Freien gilt ab 100 Personen für alle Anwesenden (inklusive Zuschauer:innen) auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel). Bei Veranstaltungen im Freien mit weniger als 100 Anwesenden und ohne Nachweiskontrolle besteht die Pflicht zum Einhalten der Mindestabstände sowie zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Bei Veranstaltungen im Freien dürfen grundsätzlich nicht mehr als 1.000 Personen zeitgleich anwesend sein. Werden die Vorgaben des Hygienerahmenkonzepts der zuständigen Senatsverwaltung erfüllt, sind Veranstaltungen im Freien mit einer maximalen Personenobergrenze von 5.000 möglich.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen (hier ist nicht die Nutzung eines Funktionsgebäudes gemeint) ist nur unter der 2Gplus-Bedingung zulässig. Das heißt: Nur für Geimpfte und Genesene mit der Zusatzbedingung, den Mindestabstand einzuhalten (im Hallenfußball praktisch nicht möglich) oder – wenn dieser nicht eingehalten werden kann – ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorzulegen.
  • Für alle weiteren Anwesenden in gedeckten Sportanlagen, die nicht an der Sportausübung beteiligt sind (z. B. Zuschauer:innen), gilt neben der Pflicht zur Erbringung eines 2G-Nachweises auch eine Testpflicht. Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Berufssportler:innen sowie Teilnehmende an ärztlich verordnetem Rehabilitationssport oder Funktionstraining in festen Gruppen von höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person sind von der 2G-Regel ausgenommen, wenn sie ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorlegen können.
  • Abseits der Sportausübung gilt in den Betriebsräumen, die nicht der Sportausübung dienen, wie insbesondere Umkleideräume einschl. der sanitären Anlagen, grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).
  • Bei Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 200 Personen zeitgleich anwesend sein. Werden die Vorgaben des Hygienerahmenkonzepts der zuständigen Senatsverwaltung - das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss -erfüllt, sind Veranstaltungen mit einer maximalen Personenobergrenze von 2.500 möglich.

Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sie tritt mit Ablauf des 2.Januar 2022 außer Kraft.

BFV Service-App zur Anwesenheitsdokumentation

Die BFV Service-App ist ein kostenloses Tool zur digitalen Personenerfassung. Die Anwendung soll den Berliner Fußballvereinen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte und gemäß der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Kontaktnachverfolgung von Sportler:innen, Zuschauer:innen und Vereinsangehörigen so einfach wie möglich machen.

Weitere Informationen zur App und zur Einrichtung sind hier zu finden: BFV Service-App