Nachfolgend einige wichtige Informationen und Entscheidungen zum Themenbereich Steuern / Finanzen / Vereinsverwaltung.
Das Bundesministerium der Finanzenhat gemäß Schreiben vom 17. Juni 2011 die Vorschriften für Spendenbescheinigungen geändert. Ab sofort dürfen nur noch die neuen Spendenbescheinigungen verwendet werden.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Der LSB stellt dazu extra für Sportvereine angepasste Vordrucke zur Verfügung.
Ausführliche Informationen zum Thema Spenden finden Sie unter folgendem Link: Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen)
Unter folgenden Links erhalten sie die jeweiligen Bescheinigungen, bereitgestellt vom LSB:
Spendenbescheinigung-Barzuwendung
Der Landessportbund Berlin (LSB) hat für seine Mitglieder mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg einen Haftpflicht- und Unfallvertrag abgeschlossen. Dieser ist vom 1.7.2011 bis 1.7.2016 gültig. Im nachfolgenden Dokument stellt BFV-Präsidialmitglied Finanzen Jürgen Tillack die wichtigsten Veränderungen des neuen Vertrages dar, der für alle BFV-Mitglieder gilt:
Empfänger von Hartz-IV-Leistungen werden auch in Zukunft durch ihre Tätigkeit in Sportvereinen und Verbänden finanziell nicht schlechter gestellt.
Zu diesem Entschluss kam der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat bei der Neufassung der Hartz-IV-Regelungen.
Hartz IV-Empfänger, die sich ehrenamtlich in einem Sportverein engagieren und dafür eine Aufwandsentschädigung von maximal 175 Euro erhalten, bekommen diese nicht auf ihren Regelsatz angerechnet.
Damit ist gewährleistet, dass auch leistungsberechtigte Personen ehrenamtlich tätig sein können, ohne Einbußen hinnehmen zu müssen.
DFB-Präsident Theo Zwanziger sieht in dieser Entscheidung einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Ehrenamts: „Durch die ursprünglich diskutierte Neuregelung hätte die Gefahr bestanden, dass Hartz-IV-Empfänger ihre ehrenamtliche Tätigkeit in den Vereinen und Verbänden einstellen. Dabei leisten diese Menschen dort einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft.“
Das Engagement im Sport ebnet oftmals den Weg zurück in die Beschäftigung, auch deswegen ist diese Entscheidung von großer Bedeutung.
Ursprünglich hatte der Gesetzesentwurf die Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für das Engagement in gemeinnützigen Vereinen und Verbänden vorgesehen. In der jetzigen Bestimmung aber bleiben Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von 175 Euro im Monat steuerfrei und werden nicht auf die Hartz IV-Sätze angerechnet.
Rechtsanwalt Prof. G. Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht, hat für den DFB und seine Landesverbände ein Informationsdokument zu diesem Thema erstellt. Dieses können Sie sich hier herunterladen: Übungsleitertätigkeit und Hartz IV
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurde rückwirkend zum 01.01.2007 die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt.
Auf dieser Grundlage kann für die Ausübung einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisation eine steuerfreie Aufwandsentschädigung pro Jahr in Höhe von 500 € ausgezahlt werden. Diese Regelung haben gemeinnützige Vereine zum Anlass genommen, pauschale Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Pauschale Zahlungen an Vorstandsmitglieder sind aber nur zulässig, wenn dies in der Vereinssatzung ausdrücklich zugelassen ist. Vereine, die seit der Gesetzesänderung ohne satzungsmäßige Voraussetzung pauschale Zahlungen an ihren Vorstand geleistet haben, brauchen aber keine schädlichen Folgerungen für ihre Gemeinnützigkeit befürchten, wenn bis zum 31.12.2010 eine entsprechende Satzungsänderung erfolgt.
Zu zahlreichen Fragestellungen, insbesondere zur Umsetzung der satzungsmäßigen Voraussetzungen hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 25.11.2008, 22.04.2009 und 14.10.2009 Stellung genommen. Eine Mustersatzung und nähere Information hierzu stehen auf der Homepage des Landessportbund Berlin (Dienstleistung / Vereinsberatung) zur Verfügung.
Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit (PDF)
Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist grundsätzlich auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Dies gilt aber nicht, wenn pauschale Zahlungen erfolgen und diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich übersteigen. Mit der Frage „Erstattung von Telefonkosten“ hat sich eine Arbeitsgruppe beim DFB unter Vorsitz von Prof. Gerhard Geckle beschäftig und den Landesverbänden das Ergebnis mitgeteilt.
Die Arbeitsgruppe beim DFB hat sich auch mit der Frage der Versteuerung von Schiedsrichterspesen beschäftigt. Wir empfehlen deshalb, diesen Hinweis den Ihrem Verein angehörigen Schiedsrichtern zur Kenntnis zu geben.
Am 02.04.2009 ist das Gesetz über den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) in Kraft getreten. Auch hier gibt es Erleichterungen hinsichtlich der Anwendung für gemeinnützige Vereine.
ELENA: Ausnahmeregelung für gemeinnützige Vereine (PDF)
Für aktuelle Informationen zu den Themen rund um die Vereinsverwaltung empfehlen wir das Vereinsportal der Haufe-Mediengruppe und die Homepage des LSB.
DKLB - Allgemeine Verwendungsrichtlinien des LSB (PDF)
DKLB - Besondere Verwendungsrichtlinien des BFV (PDF)
DKLB - Verwendungsnachweis 2012 (PDF)
Die Datei ist das 259-seitige Werk, das von der Kommission für öffentliche Finanzen und Lizenzierung des DFB herausgegeben wurde.

Jürgen Tillack
Präsidialmitglied Finanzen