Selbsttests unter Aufsicht gelten als anerkannt

Mit Inkrafttreten der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse gilt auch in Berlin eine Testpflicht für Trainer:innen bzw. Betreuer:innen. Foto: BFV.

Der Testpflicht für Anleitungspersonen ist genüge getan, wenn Vereine Selbsttests zur Verfügung stellen und die Durchführung vor Ort kontrollieren.

Mit Inkrafttreten der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse gilt auch in Berlin seit Samstag, den 24. April 2021 eine Testpflicht für Trainer:innen bzw. Betreuer:innen. Demnach müssen alle Anleitungspersonen von zugelassenen Sportangeboten ein „negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen“.

Welche Verfahren in Berlin als „anerkannte Tests“ gelten, ist in § 6b der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes geregelt. Mit der Neuregelung im Bundesgesetz gab es in den vergangenen Tagen eine Unsicherheit, ob die Möglichkeit einer Selbsttestung auf dem Sportplatz gemäß der Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin ausreicht. Die bisherigen Regelungen waren vor allem auf die Wirtschaft ausgelegt, nicht für den Breitensport. Daher haben der Landessportbund Berlin und der Berliner Fußball-Verband in den Gesprächen mit den politischen Verantwortlichen auf eine Klarstellung des § 6b der Infektionsschutzverordnung gedrängt, die der Senat von Berlin mit der neuen Infektionsschutzverordnung umsetzt. Demnach sind für die BFV-Mitgliedsvereine folgende Punkte zu beachten, die bereits jetzt und auch nach Inkrafttreten der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über den 1. Mai 2021 hinaus gelten:

  • Für Vereine und deren Übungsleiter:innen (sowohl Haupt- als auch Ehrenamt) gelten die gleichen Testbestimmungen wie für alle privaten und öffentlichen Arbeitgebenden.
  • Demnach können Anleitungspersonen ihre Testpflicht neben dem Besuch einer offiziellen Teststelle auch durch die Durchführung von Selbsttests innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung erfüllen, soweit die Anwendung unter Aufsicht erfolgt (Vier-Augen-Prinzip). Das kann auch eine vom Verein bestimmte Person sein, die die Aufsicht entsprechend ausübt. Eine einfache Selbsttestung ohne Kontrolle durch eine zweite Person ist nicht zulässig.
  • Das Ergebnis eines Selbsttests ist zwingend schriftlich zu dokumentieren und sowohl von der zuständige Aufsichtsperson im Verein als auch von den Übungsleiter:innen zu unterzeichnen.
  • Der BFV empfiehlt daher, mindestens eine:n Hygienebeauftragte:n im Verein zu benennen, um die Selbsttests vor Ort zu beaufsichtigen und entsprechend zu dokumentieren. Zur Dokumentation kann folgendes Formular verwendet werden, das mit den zuständigen Senatsverwaltungen abgestimmt wurde: Testprotokoll für Übungsleiter:innen im Kindersport
  • Die Testung kann, muss aber nicht auf der Sportanlage durchgeführt werden, möglich ist auch eine Durchführung an einem anderen Ort.
  • Die Bestätigung der Testung kann ausschließlich durch volljährige Personen erfolgen, die Volljährigkeit ist daher im Formular entsprechend anzukreuzen.
  • Das Formular dient ausschließlich zum Nachweis der nach § 28b Abs. 1 Nr. 6 letzter Halbsatz IfSG erforderlichen Testung der Anleitungspersonen für den Kindersport in Gruppen. Eine weitere Nutzung (z.B. zum Einkaufen o.ä.) ist nicht zulässig, da das Dokument zur Anwesenheitsdokumentation zu nehmen und nach den für diese geltenden Vorschriften aufzubewahren und zu vernichten ist.

Ausnahmeregelung für Geimpfte und Genesene

Mit Inkrafttreten der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am Samstag, den 1. Mai 2021 gilt zusätzlich der neue § 6c der die Ausnahmeregelung für Geimpfte und Genesene im Bereich der Testpflicht ausweitet. Darin heißt es:

„Von der Testpflicht befreit sind Personen, die vollständig geimpft sind – deren (zweite) Impfung gegen Covid-19 also mindestens 14 Tage zurückliegt –, Personen, die von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind und die eine Impfung gegen Covid-19 erhalten haben, sowie Personen, die in den letzten sechs Monaten an Covid-19 erkrankt waren und genesen sind.“

Geimpfte und genesene Übungsleiter:innen im Sinne des obigen Verordnungsauszugs sind demnach ab dem 1. Mai ebenso wie negativ getestete zu behandeln und dürfen zugelassene Trainingsangebote anleiten. Auch hier empfiehlt der BFV den Vereinen, solche Sachverhalte entsprechend zu dokumentieren, falls es zu behördlichen Prüfungen kommt.

Selbsttest-Angebot des LSB

Der Landessportbund Berlin bietet allen Vereinen weiterhin die Möglichkeit, anerkannte und zertifizierte Corona-Selbsttests direkt über den LSB kostenfrei zu beziehen. Interessierte Vereine werden gebeten den Bedarf an Corona-Selbsttests per E-Mail (corona-selbsttest@lsb-berlin.de) für die Monate April und Mai 2021 anzugeben.

Weitere Informationen zum Angebot des LSB gibt es hier: Corona-Tests

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