Das bedeutet die Corona-Notbremse

Die neuen bundesweiten Regeln zur Pandemie-Eindämmung sind zum Teil schärfer als die in der Berliner Infektionsschutzverordnung festgelegten. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Die vom Bund beschlossene Corona-Notbremse greift ab dem 24. April und hat Auswirkungen auf den Vereinssport.

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes am Donnerstag, den 22. April in Kraft getreten. Die darin beschlossene Corona-Notbremse greift ab dem übernächsten Tag, wenn die durch das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 100 zuvor an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat. In Berlin, wo dieser Wert zuletzt weit überstiegen wurde (das RKI vermeldete am 23. April 2021 eine Sieben-Tage-Inzidenz von 135), gelten die beschlossenen Maßnahmen demnach bereits ab Samstag, den 24. April.

Die neuen bundesweiten Regeln zur Pandemie-Eindämmung sind zum Teil schärfer als die in der Berliner Infektionsschutzverordnung festgelegten, eine Abweichung davon ist jedoch nicht Kompetenz der Landesregierungen und somit nicht möglich. Sie bleiben so lange in Kraft, bis die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet. Ist dies der Fall, treten die Extra-Auflagen der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse wiederum am übernächsten Tag außer Kraft und es gilt vollumfänglich die aktuelle Fassung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats

In einer Abstimmung am Freitagnachmittag, den 23. April haben Vertreter:innen der Berliner Senatsverwaltung für Sport sowie der Bezirks- und Sportämter den Teilnehmer:innen der Sportfachverbände und des Landessportbundes Berlin (LSB) die Auswirkungen der neuen Bundesgesetzgebung für den Sport vermittelt. 

Für den Berliner Fußball sind folgende Punkte des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes zu beachten:

  • Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden.
  • Die Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler:innen und der Leistungssportler:innen der Bundes- und Landeskader ist zulässig, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und

c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.

  • Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bis einschließlich 13 Jahre) ist die Ausübung von kontaktlosem Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig. Die Altersregelung im Bundesgesetz weicht von der Regelung im Land Berlin ab.
  • Nach Abstimmung mit den Berliner Sportämtern ist für jeden Großfeldplatz das Training von acht Gruppen von je maximal fünf Kindern zulässig. Somit können insgesamt höchstens 40 Kinder pro Großfeld gleichzeitig trainieren.
  • Die maximale Anzahl der Gruppen mit jeweils höchstens fünf Kindern beläuft sich pro Halbfeld auf vier.
  • Jede einzelne Trainingsgruppe darf maximal von einer Anleitungsperson (Trainer:in/Betreuer:in) betreut werden. Dementsprechend könnten auf einem Großfeld höchstens acht Anleitungspersonen zur gleichen Zeit im Einsatz sein. Die Betreuung von mehreren Trainingsgruppen (maximal aber vier Gruppen) durch eine einzelne Anleitungsperson ist zulässig. Die Kinder der jeweiligen Gruppen dürfen sich dabei aber nicht vermischen.
  • Die Anleitungspersonen müssen ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
  • Als „anerkannte Tests“ gelten keine einfachen Selbsttests. Es ist ein offiziell zertifiziertes Negativergebnis notwendig. Die Voraussetzungen die ein solches Zertifikat erfüllen muss, sind in §6b der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats geregelt. Die geltenden Regelungen zum Nachweis eines negativen Tests und der Umgang mit Selbsttests sind auch Gegenstand der kommenden Sitzung des Berliner Senats am Dienstag, den 27. April - bis dahin gelten bezüglich der Tests die unter §6b festgelegten Voraussetzungen.
  • Bereits geimpfte Anleitungspersonen müssen, ebenso wie nicht geimpfte, ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Regelung gilt bis zum Zeitpunkt, bis der Bund eine neue Regelung festlegt.
  • Darüber hinaus gelten auch weiterhin die bereits bestehenden Regeln, dass Zuschauer:innen beim Kindertraining nicht gestattet sind und Duschen sowie Kabinen geschlossen bleiben müssen. Auch die Dokumentation der Anwesenden sowie die strikte Umsetzung der gelten Schutz- und Hygienekonzepte sind zu gewährleisten.
  • Der BFV appelliert zudem wiederholt an Eltern bzw. andere angehörige Personen, die ihre Kinder zum Training bringen und dort abholen, während der Trainingszeit nicht im Umfeld der Sportanlage zu warten. Ansammlungen von Zuschauenden sowohl auf als auch vor bzw. im Umfeld einer Sportanlage sind nicht gestattet und müssen daher unterbleiben.

Der Landessportbund Berlin bietet allen Vereinen die Möglichkeit, Corona-Selbsttests direkt über den LSB kostenfrei zu beziehen. Interessierte Vereine werden gebeten den Bedarf an Corona-Selbsttests per E-Mail (corona-selbsttest@lsb-berlin.de) für die Monate April und Mai 2021 anzugeben.

Weitere Informationen zum Angebot des LSB gibt es hier: Corona-Tests

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