Das bedeutet die neue Infektionsschutzverordnung

Die Sportausübung unter freiem Himmel ist weiterhin unter unveränderten Bedingungen zulässig. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Am 15. November treten in Berlin weitere Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft, die eine Ausweitung der 2G-Regeln beinhalten.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 10. November 2021 die Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am Montag, den 15. November 2021 in Kraft und beinhaltet eine wesentliche Ausweitung der 2G-Regeln in Berlin, die auch den Hallensport betreffen.

Die Sportausübung unter freiem Himmel ist weiterhin unter unveränderten Bedingungen (ohne Nachweis von Impfung/Test) zulässig. Für das Betreten eines Funktionsgebäudes auf der Sportanlage (Umkleidekabinen eingeschlossen) gilt künftig allerdings für alle Anwesenden (Sportler:innen, Eltern, Trainer:innen, Betreuer:innen, Funktionspersonal, Zuschauer:innen) die 2G-Regelung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind dabei grundsätzlich von den 2G-Bedingungen ausgenommen.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport im Freien (outdoor) zu beachten:

  • Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands bei der Sportausübung weiterhin ohne Nachweis von Impfung/Test erlaubt.
  • Für das Betreten von Funktionsgebäuden (einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage gilt künftig die 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene).
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regel ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen.
  • In allen Innenräumen (Funktionsgebäude) auf einer Sportanlage besteht abseits der Sportausubüng Maskenpflicht.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).
  • Für Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe im Freien gilt ab 100 Personen auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen müssen durch die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung zugelassen werden.
  • Grundsätzlich besteht die Option, die Nutzung von Sportanlagen einschließlich der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen unter die 2G-Bedingung (Zugang nur für Geimpfte und Genesene – gilt für alle Anwesenden) zu stellen. Dies muss jedoch zwingend vorab mit dem zuständigen Sportamt abgesprochen werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt weiterhin abseits der Sportausübung. Die Vereine/Ausrichter tragen die Verantwortung für die durchgehende Einhaltung der 2G-Vorgaben. Teilnehmende an sportlichen Wettkämpfen sind von den 2G-Vorgaben ausgenommen, sofern sie einen negativen Test vorweisen können.

Folgende Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen ist nur unter der 2G-Bedingung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) zulässig. Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauer:innen). Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, sind von der 2G-Regel ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen.
  • Für Übungsleitende gilt wie für Personal, dass sie mit negativer Testung für jeden Tag des Arbeitseinsatzes ebenfalls unter die 2G-Regel fallen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren.
  • In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).

Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

BFV ruft dazu auf, Impfangebote wahrzunehmen

Angesichts steigender Infektionszahlen und hoher Belastung der Intensivstationen ruft der BFV ausdrücklich dazu auf, die Impfangebote wahrzunehmen. Nur so kann der Spiel- und Trainingsbetrieb in der Pandemie auch dauerhaft abgesichert werden. Einen Überblick über Impfangebote (mit und ohne Temin) in Berlin gibt es auf der Homepage der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Zudem setzt der BFV gemeinsam mit dem SV Bau-Union und dem Berliner Athletik Klub 07 im November eigene Impfaktionen um (zum Artikel).

BFV Service-App zur Anwesenheitsdokumentation

Die BFV Service-App ist ein kostenloses Tool zur digitalen Personenerfassung. Die Anwendung soll den Berliner Fußballvereinen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte und gemäß der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Kontaktnachverfolgung von Sportler:innen, Zuschauer:innen und Vereinsangehörigen so einfach wie möglich machen.

Weitere Informationen zur App und zur Einrichtung sind hier zu finden: BFV Service-App

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