„Vereine fragen – der BFV antwortet“ Teil 5

Prof. Dr. Philipp S. Fischinger prüft und beantwortet Fragen zu den Themen Gehaltsfortzahlung und Vertragslaufzeit. Foto: BFV.

Im fünften Teil der Serie geht es um die Themen Gehaltsfortzahlung und Vertragslaufzeit. Antworten liefert Prof. Dr. Fischinger auf Wunsch der Landesverbände.

Die nachstehenden Ausführungen sind Ergebnis einer sehr kurzfristigen arbeits- bzw. sportrechtlichen Prüfung durch Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Sportrecht, Universität Mannheim. Sie beleuchten unter rein rechtswissenschaftlichen Aspekten aktuelle Fragen im Zusammengang mit den rasch ansteigenden Corona-Infektionen in Deutschland und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Fußball. Sie sind nicht als rechtsberatend zu verstehen. Jedwede Haftung ist ausgeschlossen. Im konkreten Fall ist ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Thema: Gehaltsfortzahlung – Müssen die Gehälter für Spieler, Trainer und Betreuer weiterbezahlt werden oder ist es möglich die Gehaltszahlungen zu mindern bzw. auszusetzen?

Diese Thematik ist in zwei Bereiche aufzuteilen. Es ist wichtig, in Grundgehälter und Prämien (z.B. Auflaufprämien, Punktprämien) zu unterscheiden. Das Grundgehalt ist, im Gegensatz zu möglichen vereinbarten Prämien, auch während einer Saisonunterbrechung weiterzuzahlen, die Grundlage bietet hierfür § 615 S. 3 BGB. Jedoch ist es möglich, die Gehaltsansprüche der Spieler zu kürzen bzw. einzustellen, wenn die Spieler ihre Zustimmung zur Kurzarbeit verweigern und die aktuelle Situation noch verhältnismäßig länger anhält. Bei dieser Konstellation ist es für den Verein möglich, sich auf das BAG und  die Betriebsrisikolehre zu berufen, wenn die Fortsetzung zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung des jeweiligen Vereins führen würde.

In der aktuellen Phase, in der der Trainings- und Spielbetrieb auf einer behördlichen Anordnung ruht, ist es möglich von einer Betriebsschließung aus rechtlichen Gründen zu sprechen. Hier trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko nach § 615 S. 3 BGB und er ist verpflichtet, für die Dauer der Betriebsschließung zumindest die Grundvergütung fortzuzahlen. Eine Ausnahme stellt die Existenzvernichtungsgefahr dar, wenn die Lohnfortzahlung zu einer Existenzgefährdung des Unternehmens führen würde. Zusammenfassend ist zu sagen, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, die Gehaltszahlungen fortzusetzen, gerade im Bereich des Profisports ist eine Berufung auf die vom BAG getroffene Einschätzung mit der Durchbrechung der Betriebsrisikolehre und Einbeziehung der Existenzvernichtung möglich, Erfolg bei der Durchsetzung von Gehaltsreduktionen zu haben. Diese gilt nicht, wenn ein ausreichend großer Teil der Mannschaft oder die komplette Mannschaft in Kurzarbeit versetzt wird.

Alle weiteren Informationen und Ausführungen zu den bestehenden Ausnahmen, der Einschätzung zur Gültigkeit der aktuellen Rechtsprechung, der Analyse der BAG-Rechtsprechung im Kontext der vorliegenden Situation ist hier zum Nachlesen bereitgestellt.

Thema: Vertragslaufzeit – zeitlich befristete Vertragsverlängerungen über den 30.06.2020 hinaus, wenn gespielt werden sollte

Sollte die Variante gewählt werden, die laufende Saison 2019/2020 über den 30.06.2020 zu verlängern, um die ausgefallenen Spiele nachzuholen, und die Transferfenster würden demnach verschoben werden, gibt es keine nennenswerten Argumente, dass die laufenden Arbeitsverträge nicht am 30.06.2020 enden, sondern bis zum vereinbarten Ende der verlängerten Saison weiterlaufen. Diese Möglichkeit der Regelung findet insbesondere Anwendung, wenn §11 Nr. 1 der Musterarbeitsverträge des DFB in den Verträgen vereinbart wurden.

Zur Begründung dieser Annahme können folgende Grundlagen herangezogen werden: Der Vertragsspieler wird als Arbeitnehmer gesehen. Die Befristung im Arbeitsvertrag eines Spielers ist aufgrund der Rechtsprechung des BAG wegen der Besonderheit der Arbeitsleistung zulässig. Des Weiteren wird die laufende Saison 2019/2020 fortgesetzt und zeitnah zu Ende gespielt. Außerdem werden in diesem Beispiel die Transferfenster, auf der Grundlage des jeweiligen Verbandsrechts, verschoben und ein Wechsel zu einem anderen Verein zur neuen Saison 2020/2021 bleibt weiterhin möglich. Für Leihspieler und Spieler die zum 01.07. einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Verein vereinbart haben, muss eine individuelle Betrachtung erfolgen.

Weitere Ausführungen zu den Vertragslaufzeiten und weitere Informationen zum Thema, werden hier zum Nachlesen bereitgestellt.

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Die Angaben beziehen sich jedoch auf alle Geschlechter.