Senat streicht Testpflicht für Geboosterte im Sport

Über die Anpassung zum Umgang mit geboosterten Personen hinaus ist der Sport von keinen weiteren Änderungen betroffen. Foto: sr Pictures Sandra Ritschel.

Personen mit Auffrischungsimpfung müssen ab dem 22. Januar für Sportangebote im Innenbereich mit 2G-plus keinen negativen Test mehr nachweisen.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2022 die Dritte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am Samstag, den 22. Januar 2022 in Kraft und gilt vorerst bis zum 18. Februar 2022.

Mit Inkrafttreten der Verordnung werden Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) erhalten haben, von der Testpflicht bei Sportangeboten im Innenbereich mit 2G-plus-Bedingungen befreit. Dies gilt sowohl für Personen, die direkt an der Sportausübung beteiligt sind, als auch für alle weiteren Anwesenden wie z. B. Zuschauer:innen. Darüber hinaus ergeben sich gegenüber der zum 15. Januar in Kraft getretenen Verordnung keine weiteren Änderungen für den Sport.

Folgende Punkte sind für den Sport im Freien (outdoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung im Freien (sowohl Trainings- als auch Wettkampfbetrieb) ist bei Unterschreitung des Mindestabstands (bei Mannschaftssportarten wie Fußball der Fall) nur unter der 3G-Bedingung (geimpft, genesen oder getestet) zulässig. Für die Kontrolle der Nachweise sind die Vereine verantwortlich.
  • Für das Betreten und die Nutzung von sanitären Anlagen und von Funktionsgebäuden (alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage gilt weiterhin die 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine zusätzliche Testpflicht besteht nicht. Die Mindestabstände sollten möglichst eingehalten werden.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regelung für Innenräume ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt – außer während der Ferien), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Für Übungsleitende (Trainer:innen) gelten die Regelungen wie für Personal (§9 Abs. 2 Nr. 2).  Mit negativer Testung (muss für jeden Tag des Arbeitseinsatzes neu vorgelegt und vom Verein dokumentiert werden) dürfen Übungsleitende die Funktionsgebäude auf Sportanlagen betreten, wenn Sie unter §9 Abs. 2 Nr. 2 fallen. Sonstige ehrenamtlich tätige Personen – z.B. Betreuer:innen, Eltern, Ballkinder etc.– fallen nicht unter diese Regelung. Für diese gilt die 2G-Regel.
  • Toiletten, die über einen direkten Zugang vom Außenbereich einer Sportanlage (kein Betreten eines Durchgangs oder Funktionsgebäude zum Betreten notwendig) betreten werden können, fallen nicht unter die erweiterten 2G-Bedingungen. Sie können auch ohne das Erbringen eines Nachweises betreten werden. Es gilt allerdings die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).
  • Für Veranstaltungen im Freien (inklusive sportlicher Wettkämpfe) gilt ab 10 bis maximal 1.000 zeitgleich anwesende Personen (inklusive Zuschauer:innen) auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 höchstens jedoch mit bis zu 3.000 anwesenden Personen dürfen nur unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden. Eingelassene müssen außerhalb ihres festen Platzes eine FFP2-Maske tragen. Der Mindestabstand kann nur dann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucher:innen negativ getestet sind (2G-plus).

Folgende Punkte sind für den Sport in gedeckten Sportanlagen (indoor) zu beachten:

  • Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen (hier ist nicht die Nutzung eines Funktionsgebäudes gemeint) ist nur unter der 2G-plus-Bedingung zulässig. Das heißt: Nur für Geimpfte und Genesene mit der Zusatzbedingung ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorzulegen. Die Testpflicht entfällt für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) erhalten haben.
  • Für alle weiteren Anwesenden in gedeckten Sportanlagen, die nicht an der Sportausübung beteiligt sind (z. B. Zuschauer:innen), gelten ebenfalls die 2G-plus-Bedingungen. Die Testpflicht entfällt für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) erhalten haben.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler:innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Berufssportler:innen sowie Teilnehmende an ärztlich verordnetem Rehabilitationssport oder Funktionstraining in festen Gruppen von höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person sind von der 2G-Regel ausgenommen, wenn sie ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorlegen können.
  • Abseits der Sportausübung gilt in den Betriebsräumen, die nicht der Sportausübung dienen, wie insbesondere Umkleideräume einschl. der sanitären Anlagen, grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich. Der BFV stellt seinen Mitgliedsvereinen dafür die kostenlose BFV Service-App zur Verfügung (siehe unten).
  • Bei Veranstaltungen in gedeckten Sportanlagen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 200 Personen zeitgleich anwesend sein. Werden die Vorgaben des Hygienerahmenkonzepts der zuständigen Senatsverwaltung - das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss -erfüllt, sind Veranstaltungen mit einer maximalen Personenobergrenze von 2.000 möglich. Personen, die eingelassen werden, müssen FFP2-Masken auch am festen Platz tragen.

Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

BFV Service-App zur Anwesenheitsdokumentation

Die BFV Service-App ist ein kostenloses Tool zur digitalen Personenerfassung. Die Anwendung soll den Berliner Fußballvereinen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte und gemäß der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Kontaktnachverfolgung von Sportler:innen, Zuschauer:innen und Vereinsangehörigen so einfach wie möglich machen.

Weitere Informationen zur App und zur Einrichtung sind hier zu finden: BFV Service-App